Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtungen der Bodenkultur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Übergangsbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ordentliche Hörer der Studienrichtungen Forst- und Holzwirtschaft und Landwirtschaft, die ihr Diplomstudium vor Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden.
(2)Absatz 2,Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften bereits ein Dissertationsthema erhalten haben, sind berechtigt, das Doktoratsstudium nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden. Der Empfang eines Dissertationsthemas vor diesem Zeitpunkt ist durch eine Bestätigung des Betreuers nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Ordentliche Hörer des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach diesen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten der Studienvorschriften für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege fortzusetzen oder zu beenden.Ordentliche Hörer des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1987,, sind berechtigt, ihr Studium nach diesen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten der Studienvorschriften für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege fortzusetzen oder zu beenden. (4)Absatz 4,Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben das Recht, sich ab dem Wintersemester 1992/93 durch schriftliche Erklärung den Studienvorschriften für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege zu unterstellen.Ordentliche Hörer gemäß Absatz 3, haben das Recht, sich ab dem Wintersemester 1992/93 durch schriftliche Erklärung den Studienvorschriften für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege zu unterstellen.
(5)Absatz 5,Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 und Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden neuen Studienvorschriften durch schriftliche Erklärung diesen zu unterstellen.Ordentliche Hörer gemäß Absatz eins und Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden neuen Studienvorschriften durch schriftliche Erklärung diesen zu unterstellen.
(6)Absatz 6,In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplänen ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anerkannt werden.In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplänen ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des Paragraph 21, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anerkannt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118868
Alte Dokumentnummer
N7196912491A