Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1991 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 369/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.199130.09.2003 BGBl. Nr. 369/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtungen der Bodenkultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 369/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Diplomstudien

Paragraph 3, Studiendauer und Studienabschnitte

  1. Absatz eins,Das Studium zur Erwerbung des im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Diplomgrades besteht aus zwei Studienabschnitten.
  2. Absatz 2,Das Studium der Studienrichtungen der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
  3. Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz) erfolgreich abgelegt hat.
  4. Absatz 4,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10009310

Dokumentnummer

NOR12118859

Alte Dokumentnummer

N7196912482A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/292/P3/NOR12118859