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Art. 10 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Fassungen
10.04.1970 bis 31.08.2013 — BGBl. Nr. 87/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1010.04.197031.08.2013 BGBl. Nr. 87/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

10.04.1970BGBl. Nr. 87/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch zehn

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden für die Ein- und Ausfuhr der für die Herstellung und Auswertung der Gemeinschaftsproduktionsfilme erforderlichen Materialien (unbelichtete und belichtete Filme, Apparate, Kostüme, Dekorationen und weiteres Zubehör) sowie für Reisen, den Aufenthalt und die Arbeitsbewilligung der Filmschaffenden alle möglichen Erleichterungen gewähren.
  2. Absatz 2,Die Gemeinschaftsproduzenten können Beträge beisteuern, um ihre finanzielle Beteiligung bis zu dem Höchstsatz von 50% ihres Anteiles zu ergänzen. Die Vertragschließenden Teile werden den diesbezüglichen Transfer genehmigen.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119061

Alte Dokumentnummer

N7197033599L