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Art. 2 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Fassungen
10.04.1970 bis 31.08.2013 — BGBl. Nr. 87/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 210.04.197031.08.2013 BGBl. Nr. 87/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.04.1970BGBl. Nr. 87/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Die zuständigen österreichischen Behörden werden jährlich während der Geltungsdauer dieses Abkommens im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung genehmigen für
    1. Litera a
      10 spanische Langspielfilme in nachsynchronisierter Fassung;
    2. Litera b
      2 spanische Langspielfilme für jeden Film, der im Rahmen dieses Abkommens in österreichisch-spanischer Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden ist, und 2 spanische Langspielfilme für jeden spanischen Film, der im Gebiete der Republik Österreich gedreht wird, vorausgesetzt, daß die tatsächliche Drehdauer 2 Wochen nicht unterschreitet.
  2. Absatz 2,Die zuständigen spanischen Behörden werden jährlich während der Geltungsdauer dieses Abkommens im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung für 10 österreichische Langspielfilme in nachsynchronisierter Fassung genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119053

Alte Dokumentnummer

N7197033591L