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Art. 8 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Fassungen
10.04.1970 bis 31.08.2013 — BGBl. Nr. 87/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 810.04.197031.08.2013 BGBl. Nr. 87/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.04.1970BGBl. Nr. 87/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch acht

  1. Absatz eins,In Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filme werden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile als nationale Filme gewertet werden und genießen damit nach Erfüllung der im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen jene Vergünstigungen, die für Filme des eigenen Staates bereits vorgesehen sind oder in Zukunft von jedem der beiden Vertragschließenden Teile vorgesehen werden. Die Subventionen begünstigen jedoch nur den Gemeinschaftsproduzenten des Staates, von dem sie gewährt werden.
  2. Absatz 2,Der Titelvorspann jeder Kopie eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes und das Werbematerial für diesen muß die Namen aller beteiligten Produktionsunternehmen und den Hinweis enthalten, daß es sich um eine österreichisch-spanische Gemeinschaftsproduktion handelt.
  3. Absatz 3,Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß eine Regelung darüber enthalten, welcher Partner berechtigt ist, den Gemeinschaftsproduktionsfilm zur Teilnahme an international anerkannten Filmfestspielen anzumelden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119059

Alte Dokumentnummer

N7197033597L