Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(1)Absatz eins,In Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filme werden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile als nationale Filme gewertet werden und genießen damit nach Erfüllung der im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen jene Vergünstigungen, die für Filme des eigenen Staates bereits vorgesehen sind oder in Zukunft von jedem der beiden Vertragschließenden Teile vorgesehen werden. Die Subventionen begünstigen jedoch nur den Gemeinschaftsproduzenten des Staates, von dem sie gewährt werden.
(2)Absatz 2,Der Titelvorspann jeder Kopie eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes und das Werbematerial für diesen muß die Namen aller beteiligten Produktionsunternehmen und den Hinweis enthalten, daß es sich um eine österreichisch-spanische Gemeinschaftsproduktion handelt.
(3)Absatz 3,Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß eine Regelung darüber enthalten, welcher Partner berechtigt ist, den Gemeinschaftsproduktionsfilm zur Teilnahme an international anerkannten Filmfestspielen anzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
NOR12119059
Alte Dokumentnummer
N7197033597L