Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
06.01.1970 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 2/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.01.197031.12.2005 BGBl. Nr. 2/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.01.1970BGBl. Nr. 2/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005

Index

78 Sport

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Sportförderung

Paragraph eins, (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht berührt.

  1. Absatz 2,Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.
  2. Absatz 3,Im Sinne der Absatz eins und 2 sind insbesondere zu fördern:
    1. Litera a
      Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften;
    2. Litera b
      Auslandsbeziehungen des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung;
    3. Litera c
      Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen;
    4. Litera d
      sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung;
    5. Litera e
      Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen;
    6. Litera f
      gesamtösterreichische Sporttagungen;
    7. Litera g
      Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung.

Schlagworte

Forschungsstelle, Beratungsstelle, Untersuchungsstelle

Gesetzesnummer

10009315

Dokumentnummer

NOR12118940

Alte Dokumentnummer

N7197010382O