Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
C. Förderung eines gesamtösterreichischen
Sportstättenplanes
§ 16. (1) Der Bund ist berechtigt, sich an der Schaffung ausreichender Übungsstätten für den Breiten- und Leistungssport zu beteiligen, sofern der Bedarf auf Grund gesamtösterreichischer Erhebungen durch Vereinbarungen des Bundes, der Länder und Sportorganisationen festgestellt wird (Österreichischer Sportstättenplan).Paragraph 16, (1) Der Bund ist berechtigt, sich an der Schaffung ausreichender Übungsstätten für den Breiten- und Leistungssport zu beteiligen, sofern der Bedarf auf Grund gesamtösterreichischer Erhebungen durch Vereinbarungen des Bundes, der Länder und Sportorganisationen festgestellt wird (Österreichischer Sportstättenplan).
(2)Absatz 2,Auf Förderungen gemäß Abs. 1 finden die §§ 2 und 4 bis 7 Anwendung.Auf Förderungen gemäß Absatz eins, finden die Paragraphen 2 und 4 bis 7 Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12118955
Alte Dokumentnummer
N7197010397O