Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005
§ 1701.01.198731.12.2004 BGBl. Nr. 292/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005

Index

78 Sport

Text

D. Sportleistungsabzeichen

Paragraph 17, (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.

  1. Absatz 2,In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.
  2. Absatz 3,Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen. Das Sportleistungsabzeichen für vielseitige Leistungen auf dem Gebiet der Leibesübungen hat die Bezeichnung Österreichisches Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA) zu tragen.
  3. Absatz 4,Vor der Auslobung ist das Einvernehmen mit den Ländern und mit Vereinigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu pflegen.
  4. Absatz 5,Die Auslobung ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.

Anmerkung

Der Unterabschnitt D wurde doppelt vergeben.

Schlagworte

Sportabzeichen

Gesetzesnummer

10009315

Dokumentnummer

NOR40059762