Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19. Übersteigt die beabsichtigte Förderung im Einzelfalle den Betrag von 2 von Hunderttausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Erfolgt seine Äußerung nicht binnen 14 Tagen, gilt das Einvernehmen als hergestellt. Paragraph 19, Übersteigt die beabsichtigte Förderung im Einzelfalle den Betrag von 2 von Hunderttausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Erfolgt seine Äußerung nicht binnen 14 Tagen, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
Dokumentnummer
NOR12118958
Alte Dokumentnummer
N7197010401O