Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Förderungen im Sinne dieses Abschnittes sind Paragraph 2, Förderungen im Sinne dieses Abschnittes sind
Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter Litera b und Litera c, fallen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
die der Bund einem anderen Rechtsträger aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend zur Verfügung stellt.
Schlagworte
Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß
Dokumentnummer
NOR12118941
Alte Dokumentnummer
N7197010383O