Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198731.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005

Index

78 Sport

Text

Paragraph 4, (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen oder fertiggestellt werden kann oder nur in Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen keine begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit des Vorhabens bestehen. Für eine bereits erbrachte Leistung darf eine Förderung nur erfolgen, wenn die durch diese Leistung dem Förderungswerber entstehenden Kosten von ihm nicht getragen werden können, dies für ihn unvorhersehbar war und die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch vor der Erbringung der Leistung zulässig gewesen wäre.

  1. Absatz 2,Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Förderungen aus Bundesmitteln durch sonstige Zuwendungen (Paragraph 2, Litera a,) sind zu gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen (Paragraph 2, Litera c,) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen (Paragraph 2, Litera b,) in Betracht kommen. Ein Darlehen darf nur gewährt werden, wenn seine Rückzahlung gewährleistet erscheint.

Schlagworte

Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß

Gesetzesnummer

10009315

Dokumentnummer

NOR12118943

Alte Dokumentnummer

N7197010385O