Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. Ein aus Bundesmitteln zur Förderung gewährtes Darlehen (§ 2 lit. c darf ganz oder teilweise in eine sonstige Zuwendung (§ 2 lit. a) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht oder gesichert werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann. Paragraph 6, Ein aus Bundesmitteln zur Förderung gewährtes Darlehen (Paragraph 2, Litera c, darf ganz oder teilweise in eine sonstige Zuwendung (Paragraph 2, Litera a,) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht oder gesichert werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12118945
Alte Dokumentnummer
N7197010387O