Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. Anläßlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Hundertsatz von 2 über den Zinsfuß im Eskontgeschäft (Bankrate) der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn Paragraph 7, Anläßlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Hundertsatz von 2 über den Zinsfuß im Eskontgeschäft (Bankrate) der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn
der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
bei einer Förderung durch Darlehensgewährung - unbeschadet der Bestimmungen des § 6 - Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.bei einer Förderung durch Darlehensgewährung - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6, - Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.
Schlagworte
Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß
Dokumentnummer
NOR12118946
Alte Dokumentnummer
N7197010388O