Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
06.01.1970 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 2/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 706.01.197031.12.2005 BGBl. Nr. 2/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.01.1970BGBl. Nr. 2/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005

Index

78 Sport

Text

Paragraph 7, Anläßlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Hundertsatz von 2 über den Zinsfuß im Eskontgeschäft (Bankrate) der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn

  1. Litera a
    der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
  2. Litera b
    das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
  3. Litera c
    die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
  4. Litera d
    bei einer Förderung durch Darlehensgewährung - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6, - Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.

Schlagworte

Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß

Gesetzesnummer

10009315

Dokumentnummer

NOR12118946

Alte Dokumentnummer

N7197010388O