Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen Paragraph eins, Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen
(1)Absatz eins,Die im § 6 genannten Kunsthochschulen (im folgenden kurz als "Hochschulen" bezeichnet) sind den Universitäten gleichrangige Einrichtungen des Bundes. Ihre Errichtung, ihr Standort, ihre Auflassung und Organisation werden durch Bundesgesetz geregelt.Die im Paragraph 6, genannten Kunsthochschulen (im folgenden kurz als "Hochschulen" bezeichnet) sind den Universitäten gleichrangige Einrichtungen des Bundes. Ihre Errichtung, ihr Standort, ihre Auflassung und Organisation werden durch Bundesgesetz geregelt.
(2)Absatz 2,Den Hochschulen, Abteilungen, Klassen, Instituten und Hochschulbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zwecke die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;
Angelegenheiten gemäß § 22 Abs. 1 lit. k und m sowie § 28 lit. o zu besorgen,Angelegenheiten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera k und m sowie Paragraph 28, Litera o, zu besorgen,
nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes abzuschließen.nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes abzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Hochschule wird durch den Rektor, die Abteilung durch den Abteilungsleiter, die Klasse durch den Klassenleiter, das Institut durch den Institutsleiter und die Bibliothek durch den Bibliotheksdirektor nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 2 entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Auf Dienstverträge, die von der Hochschule und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 2 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Die Hochschule wird durch den Rektor, die Abteilung durch den Abteilungsleiter, die Klasse durch den Klassenleiter, das Institut durch den Institutsleiter und die Bibliothek durch den Bibliotheksdirektor nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Absatz 2, entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Auf Dienstverträge, die von der Hochschule und ihren Einrichtungen im Rahmen des Absatz 2, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (4)Absatz 4,Die Hochschulen dienen der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre.
(5)Absatz 5,Ziele der Kunstlehre sind insbesondere die Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe, die Heranbildung des hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchses, die künstlerische, die künstlerisch-pädagogische und die künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie in diesem Zusammenhange auch die Vermittlung einer umfassenden Bildung. Diese Ziele sind zu verfolgen durch Unterweisung und durch Auswertung der Ergebnisse der Erschließung der Künste und der Forschung.
(6)Absatz 6,Diese Ziele können im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) verfolgt werden.
Schlagworte
Forschungseinrichtung
Dokumentnummer
NOR12118974
Alte Dokumentnummer
N7197018977L