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§ 1

Fassungen
13.02.1993 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113.02.199330.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 6, genannten Kunsthochschulen (im folgenden kurz als "Hochschulen" bezeichnet) sind den Universitäten gleichrangige Einrichtungen des Bundes. Ihre Errichtung, ihr Standort, ihre Auflassung und Organisation werden durch Bundesgesetz geregelt.
  2. Absatz 2,Den Hochschulen, Abteilungen, Klassen, Instituten und Hochschulbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:
    1. Litera a
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
    2. Litera b
      mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zwecke die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;
    3. Litera c
      Angelegenheiten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera k und m sowie Paragraph 28, Litera o, zu besorgen,
    4. Litera d
      nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Hochschule wird durch den Rektor, die Abteilung durch den Abteilungsleiter, die Klasse durch den Klassenleiter, das Institut durch den Institutsleiter und die Bibliothek durch den Bibliotheksdirektor nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Absatz 2, entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Auf Dienstverträge, die von der Hochschule und ihren Einrichtungen im Rahmen des Absatz 2, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Hochschulen dienen der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre.
  5. Absatz 5,Ziele der Kunstlehre sind insbesondere die Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe, die Heranbildung des hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchses, die künstlerische, die künstlerisch-pädagogische und die künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie in diesem Zusammenhange auch die Vermittlung einer umfassenden Bildung. Diese Ziele sind zu verfolgen durch Unterweisung und durch Auswertung der Ergebnisse der Erschließung der Künste und der Forschung.
  6. Absatz 6,Diese Ziele können im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) verfolgt werden.

Schlagworte

Forschungseinrichtung

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118974

Alte Dokumentnummer

N7197018977L