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§ 10

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 10, Besetzung freier Planstellen von Hochschulprofessoren

  1. Absatz eins,Das Berufungsverfahren zur Besetzung der Planstelle eines Hochschulprofessors (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) ist vom zuständigen Abteilungskollegium zwei Jahre vor ihrem voraussichtlichen Freiwerden einzuleiten. Wird eine Planstelle unerwartet frei oder neu geschaffen, ist das Berufungsverfahren unverzüglich einzuleiten. Die Ausschreibung hat unbeschadet der Bestimmungen im Paragraph 14 a, Absatz eins, auch in geeigneten ausländischen Zeitschriften zu erfolgen; die Ausschreibungsfrist darf jedoch nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
  2. Absatz 2,Durch Beschluß des Gesamtkollegiums und des zuständigen Abteilungskollegiums (erweitertes Gesamtkollegium) können zusätzlich zu den Personen, die sich auf Grund der Ausschreibung um eine freie Planstelle eines Hochschulprofessors beworben haben, Personen bestimmt werden, deren Eignung für die freie Planstelle im Zuge eines Berufungsverfahrens (Paragraph 11,) gleichfalls festzustellen ist.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118983

Alte Dokumentnummer

N7197018986L