Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 10. Besetzung freier Planstellen von Hochschulprofessoren Paragraph 10, Besetzung freier Planstellen von Hochschulprofessoren
(1)Absatz eins,Das Berufungsverfahren zur Besetzung der Planstelle eines Hochschulprofessors (§ 9 Abs. 1 Z 1) ist vom zuständigen Abteilungskollegium zwei Jahre vor ihrem voraussichtlichen Freiwerden einzuleiten. Wird eine Planstelle unerwartet frei oder neu geschaffen, ist das Berufungsverfahren unverzüglich einzuleiten. Die Ausschreibung hat unbeschadet der Bestimmungen im § 14a Abs. 1 auch in geeigneten ausländischen Zeitschriften zu erfolgen; die Ausschreibungsfrist darf jedoch nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.Das Berufungsverfahren zur Besetzung der Planstelle eines Hochschulprofessors (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) ist vom zuständigen Abteilungskollegium zwei Jahre vor ihrem voraussichtlichen Freiwerden einzuleiten. Wird eine Planstelle unerwartet frei oder neu geschaffen, ist das Berufungsverfahren unverzüglich einzuleiten. Die Ausschreibung hat unbeschadet der Bestimmungen im Paragraph 14 a, Absatz eins, auch in geeigneten ausländischen Zeitschriften zu erfolgen; die Ausschreibungsfrist darf jedoch nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
(2)Absatz 2,Durch Beschluß des Gesamtkollegiums und des zuständigen Abteilungskollegiums (erweitertes Gesamtkollegium) können zusätzlich zu den Personen, die sich auf Grund der Ausschreibung um eine freie Planstelle eines Hochschulprofessors beworben haben, Personen bestimmt werden, deren Eignung für die freie Planstelle im Zuge eines Berufungsverfahrens (§ 11) gleichfalls festzustellen ist.Durch Beschluß des Gesamtkollegiums und des zuständigen Abteilungskollegiums (erweitertes Gesamtkollegium) können zusätzlich zu den Personen, die sich auf Grund der Ausschreibung um eine freie Planstelle eines Hochschulprofessors beworben haben, Personen bestimmt werden, deren Eignung für die freie Planstelle im Zuge eines Berufungsverfahrens (Paragraph 11,) gleichfalls festzustellen ist.
Dokumentnummer
NOR12118983
Alte Dokumentnummer
N7197018986L