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§ 11

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 11, Berufungsverfahren

  1. Absatz eins,Das erweiterte Gesamtkollegium hat die Eignung sämtlicher Bewerber (Paragraph 10, Absatz eins,) sowie der von ihm zusätzlich bestimmten Personen (Paragraph 10, Absatz 2,) im Zuge eines Berufungsverfahrens festzustellen.
  2. Absatz 2,Das Berufungsverfahren gliedert sich in drei Abschnitte:
    1. Litera a
      Prüfung im allgemeinen. In dieser Hinsicht ist zu fordern:
      1. Ziffer eins
        Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses einer höheren Schule,
      2. Ziffer 2
        Nachweis über die Absolvierung eines in- oder ausländischen Hochschulstudiums,
      3. Ziffer 3
        einwandfreies Vorleben,
      4. Ziffer 4
        volle Geschäftsfähigkeit.
        Wenn das Berufungsverfahren der Besetzung eines freien Dienstpostens eines Hochschulprofessors für ein künstlerisches Fach oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches dient, so tritt an Stelle des in Ziffer eins, genannten Nachweises der Nachweis der Ablegung der Kunsthochschul-Reifeprüfung; ferner können die in Ziffer eins und 2 genannten Nachweise durch gleichwertige Nachweise ersetzt werden. Über die Gleichwertigkeit hat das zuständige Abteilungskollegium zu entscheiden.
    2. Litera b
      Begutachtung der bisher erbrachten künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen.
    3. Litera c
      Sofern der Bewerber bzw. der zu Berufende nicht über einschlägige pädagogische Erfahrung verfügt, die Prüfung seiner pädagogischen Eignung; diese Prüfung erfolgt je nach der Art des zu vertretenden Faches
      1. Sub-Litera, a, a
        auf Grund mehrerer Lehrveranstaltungen oder
      2. Sub-Litera, b, b
        auf Grund einer Lehrtätigkeit an der Hochschule durch mindestens ein oder höchstens zwei Semester. Für die Dauer dieser Lehrtätigkeit ist dem Bewerber bzw. dem zu Berufenden ein Lehrauftrag (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu erteilen.
  3. Absatz 3,Auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens hat das erweiterte Gesamtkollegium dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu erstatten, der mindestens die Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag). Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen. Dem Besetzungsvorschlag ist ein Bericht des erweiterten Gesamtkollegiums über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Litera a, b und c durch alle Bewerber (Paragraph 10, Absatz eins und 2) anzuschließen.
  4. Absatz 4,Der Besetzungsvorschlag ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Planstelle vorzulegen. Bei Neuschaffung der Planstelle oder bei unerwartetem Freiwerden ist der Besetzungsvorschlag spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der Schaffung der Planstelle oder nach Eintritt der Vakanz vorzulegen. Ist die pädagogische Eignung eines Bewerbers, der die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Litera a und b erfüllt, zu prüfen, so verlängern sich diese Fristen um die Dauer des Lehrauftrages gemäß Absatz 2, Litera c, Sub-Litera, b, b, Können die Fristen nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich zu berichten und ein Antrag auf Erstreckung der Frist vorzulegen.
  5. Absatz 5,Wurde innerhalb der im Absatz 4, genannten Frist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kein Besetzungsvorschlag vorgelegt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Nachfrist von drei bis sechs Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Berufungsverfahren ohne Besetzungsvorschlag einleiten. Das erweiterte Gesamtkollegium ist davon in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6,In den Berufungsverhandlungen ist festzustellen, unter welchen Bedingungen die vorgeschlagenen Personen bereit sind, eine Berufung anzunehmen.
  7. Absatz 7,Kommt auf Grund eines gemäß Paragraph 11, erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so ist neuerlich ein Verfahren gemäß Paragraphen 10 und 11 durchzuführen.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118984

Alte Dokumentnummer

N7197018987L