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§ 12

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 12, Bestellung anderer Lehrer

  1. Absatz eins,Bei der Bestellung anderer als der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Lehrer und bei der Erteilung von Lehraufträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Einschränkungen sinngemäß anzuwenden; an die Stelle des erweiterten Gesamtkollegiums tritt jeweils das zuständige Abteilungskollegium.
  2. Absatz 2,Freie Dienstposten von Bundeslehrern und Vertragslehrern sind vom zuständigen Abteilungskollegium auszuschreiben. Dies gilt sinngemäß auch für die Erteilung von Lehraufträgen; doch kann im Falle dringenden Bedarfes an der Bestellung eines Lehrbeauftragten von der Ausschreibung Abstand genommen und die Bestellung durch Beschluß des zuständigen Abteilungskollegiums eingeleitet werden.
  3. Absatz 3,Freie Planstellen von Hochschulassistenten sind vom zuständigen Kollegialorgan auszuschreiben. Es obliegt den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Leitern von Klassen und Instituten, einen Vorschlag vorzulegen, der die Namen von mindestens drei für die Planstelle am besten geeigneten Bewerber zu enthalten hat. Enthält der Vorschlag weniger als drei Bewerber, so ist dies besonders zu begründen. Das zuständige Kollegialorgan hat aus diesem Vorschlag einen Bewerber auszuwählen. Erachtet das zuständige Kollegialorgan diesen Vorschlag für unzureichend begründet oder für im Widerspruch mit den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehend, so kann es den Vorschlag einmal zur Ergänzung bzw. Änderung an den Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zurückverweisen.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, gilt mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der Anstellungserfordernisse für Bundeslehrer, Vertragslehrer und Hochschulassistenten die allgemeinen und besonderen Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes anzuwenden sind.
  5. Absatz 5,Die Bestellung von Gastprofessoren erfolgt ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, durch das zuständige Kollegialorgan; der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3 und 4 sowie Litera b, sind sinngemäß anzuwenden. In Ausnahmefällen können Gastprofessoren für Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auch vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung eines von ihm einzusetzenden wissenschaftlichen Beirates und des zuständigen Kollegialorgans für mindestens ein und höchstens drei Semester bestellt werden. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem Vertreter der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Lehrer, der ordentlichen Studierenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Die Vertreter der Lehrer werden auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, der Vertreter der Studierenden auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt. Darüber hinaus bestellt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die beiden weiteren Mitglieder. Mit der Bestellung ist der Gastprofessor einer bestimmten Hochschule (Abteilung) zuzuordnen.
  6. Absatz 6,Paragraph 11, Absatz 3, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der an den Bundesminister für Unterricht zu erstattende Vorschlag nur eine Person zu enthalten hat; solche Vorschläge sind im Wege über den Rektor zu erstatten.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118985

Alte Dokumentnummer

N7197018988L