Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 14. Nichtkünstlerisches und nichtwissenschaftlichesParagraph 14, Nichtkünstlerisches und nichtwissenschaftliches
Personal
(1)Absatz eins,Die von den Hochschulen als nichtkünstlerisches und nichtwissenschaftliches Personal verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten unterstehen unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind; weitere Vorgesetzte sind der Rektor und der Bundesminister für Unterricht. Die dem Rektorat und der Quästur zur Dienstleistung zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten unterstehen unmittelbar dem Rektor; weiterer Vorgesetzter ist der Bundesminister für Unterricht.
(2)Absatz 2,Planstellen des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personals sind vom Rektor gemäß § 14a auszuschreiben.Planstellen des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personals sind vom Rektor gemäß Paragraph 14 a, auszuschreiben.
(3)Absatz 3,Die Bestellung von Vertragsbediensteten des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personals kann vom Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung dem Rektor übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und das Rektorat nach seiner personellen Besetzung zur Durchführung dieser Bestellungen geeignet ist.
Dokumentnummer
NOR12118987
Alte Dokumentnummer
N7197018990L