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§ 14

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 14, Nichtkünstlerisches und nichtwissenschaftliches

Personal

  1. Absatz eins,Die von den Hochschulen als nichtkünstlerisches und nichtwissenschaftliches Personal verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten unterstehen unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind; weitere Vorgesetzte sind der Rektor und der Bundesminister für Unterricht. Die dem Rektorat und der Quästur zur Dienstleistung zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten unterstehen unmittelbar dem Rektor; weiterer Vorgesetzter ist der Bundesminister für Unterricht.
  2. Absatz 2,Planstellen des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personals sind vom Rektor gemäß Paragraph 14 a, auszuschreiben.
  3. Absatz 3,Die Bestellung von Vertragsbediensteten des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personals kann vom Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung dem Rektor übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und das Rektorat nach seiner personellen Besetzung zur Durchführung dieser Bestellungen geeignet ist.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118987

Alte Dokumentnummer

N7197018990L