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§ 14b

Fassungen
17.04.1993 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14b17.04.199330.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

17.04.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Absatz 2 und 11 : Verfassungsbestimmung

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 14 b, (1) Die Kollegialorgane der Hochschulen und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Hochschule tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom obersten Kollegialorgan zu beschließende Frauen-Förderpläne, die für andere Organe der Hochschulen Empfehlungscharakter haben, anzustreben.

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen der Organe der Hochschulen oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Artikel 4, der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, B-VG.
  2. Absatz 3,An jeder Hochschule hat das oberste Kollegialorgan einen Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch Kollegialorgane der Hochschule entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der vom obersten Kollegialorgan festgesetzten Zahl ist von jedem Abteilungskollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Abteilung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter aus der Gruppe der ordentlichen Hochschulprofessoren, aus der Gruppe der sonstigen Lehrer mit Ausnahme der emeritierten Professoren und der Gastprofessoren, aus der in Paragraphen 13 und 14 genannten Gruppe und der Gruppe der Studierenden anzugehören. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre bzw. entspricht der der Hochschülerschaftsorgane.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen der Kollegialorgane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Hochschulangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Hochschulangehörigen entgegenzunehmen.
  4. Absatz 5,Der/Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des obersten Kollegialorgans der betreffenden Hochschule mit Stimmrecht teilzunehmen soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen. Soweit das oberste Kollegialorgan konkrete Personalentscheidungen im Einzelfall zu treffen hat, gilt jedoch Absatz 4,
  5. Absatz 6,Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, zu laden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheiten neuerlich durchzuführen.
  6. Absatz 7,Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß ein Beschluß des Kollegialorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen beim Vorsitzenden des Kollegialorgans einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen den Beschluß des Kollegialorgans erheben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund des beeinspruchten Beschlusses - bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, wenn aber ein Einspruch erhoben wurde, bis zur neuerlichen Beschlußfassung durch das Kollegialorgan nicht zulässig.
  7. Absatz 8,Das Kollegialorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der nächsten Sitzung unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
  8. Absatz 9,Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Kollegialorgans ist der Arbeitskreis berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechts anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Einbringung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab Beschlußfassung durch das Kollegialorgan nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Beschluß von Verträgen auf Grund dieses Beschlusses - nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. der betroffene Beschluß zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben, oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Aufsichtsrechts den Beschluß mit Bescheid aufgehoben hat.

(10) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden.

(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118989

Alte Dokumentnummer

N7197018992L