Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Mitwirkung in akademischen Behörden
§ 15a. Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in eine akademische Behörde berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die akademische Behörde ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt. Paragraph 15 a, Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in eine akademische Behörde berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die akademische Behörde ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.
Dokumentnummer
NOR12125435
Alte Dokumentnummer
N7199436923J