Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 16. Der RektorParagraph 16, Der Rektor
(1)Absatz eins,Der Rektor ist Leiter der Hochschule. Ihm obliegt die Vertretung der Hochschule nach außen, die Koordination der Studieneinrichtungen der Hochschule und die Wahrung der Einhaltung der für die Hochschule geltenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Er kann einzelne seiner Amtspflichten seinem Stellvertreter (§ 19) zur Erledigung unter seiner Verantwortung übertragen. Er kann Angelegenheiten der Verwaltung im staatlichen Wirkungsbereiche (§ 3 Abs. 2) dem Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2) zur selbständigen Erledigung unter Wahrung seiner Dienstaufsicht übertragen.Er kann einzelne seiner Amtspflichten seinem Stellvertreter (Paragraph 19,) zur Erledigung unter seiner Verantwortung übertragen. Er kann Angelegenheiten der Verwaltung im staatlichen Wirkungsbereiche (Paragraph 3, Absatz 2,) dem Rektoratsdirektor (Paragraph 30, Absatz 2,) zur selbständigen Erledigung unter Wahrung seiner Dienstaufsicht übertragen.
(3)Absatz 3,Der Rektor hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Boden der Hochschule zu sorgen.
(4)Absatz 4,Außer den in den disziplinarrechtlichen Vorschriften festgesetzten Befugnissen steht dem Rektor das Recht zu, Studierenden bis zum rechtskräftigen Abschluß des einzuleitenden Disziplinarverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von zwei Studienmonaten, und hochschulfremden Personen, die die Ordnung auf dem Boden der Hochschule gestört haben oder gefährden, die Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulbodens zu verbieten und die zur Durchführung des Verbotes notwendigen Weisungen zu erteilen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich der Rektor zunächst des ihm unterstellten Personals.
Dokumentnummer
NOR12118991
Alte Dokumentnummer
N7197018994L