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§ 16

Fassungen
01.08.1970 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 54/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.08.197030.09.1998 BGBl. Nr. 54/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1970BGBl. Nr. 54/1970

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 16, Der Rektor

  1. Absatz eins,Der Rektor ist Leiter der Hochschule. Ihm obliegt die Vertretung der Hochschule nach außen, die Koordination der Studieneinrichtungen der Hochschule und die Wahrung der Einhaltung der für die Hochschule geltenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Er kann einzelne seiner Amtspflichten seinem Stellvertreter (Paragraph 19,) zur Erledigung unter seiner Verantwortung übertragen. Er kann Angelegenheiten der Verwaltung im staatlichen Wirkungsbereiche (Paragraph 3, Absatz 2,) dem Rektoratsdirektor (Paragraph 30, Absatz 2,) zur selbständigen Erledigung unter Wahrung seiner Dienstaufsicht übertragen.
  3. Absatz 3,Der Rektor hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Boden der Hochschule zu sorgen.
  4. Absatz 4,Außer den in den disziplinarrechtlichen Vorschriften festgesetzten Befugnissen steht dem Rektor das Recht zu, Studierenden bis zum rechtskräftigen Abschluß des einzuleitenden Disziplinarverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von zwei Studienmonaten, und hochschulfremden Personen, die die Ordnung auf dem Boden der Hochschule gestört haben oder gefährden, die Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulbodens zu verbieten und die zur Durchführung des Verbotes notwendigen Weisungen zu erteilen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich der Rektor zunächst des ihm unterstellten Personals.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118991

Alte Dokumentnummer

N7197018994L