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§ 17

Fassungen
08.02.1978 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1708.02.197830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

08.02.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 17, Wahl des Rektors

  1. Absatz eins,Die Wahl des Rektors ist spätestens im zweiten Monat des letzten Studienjahres der Funktionsperiode des jeweiligen Rektors vom Gesamtkollegium vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Wahl ist vom abtretenden Rektor zu leiten. Sie erfolgt persönlich, schriftlich und geheim; Mitglieder des Gesamtkollegiums die an der persönlichen Teilnahme verhindert sind, können sich an der Wahl durch Einsendung eines Stimmzettels an den abtretenden Rektor beteiligen.
  3. Absatz 3,Es sind nur Hochschulprofessoren wählbar.
  4. Absatz 4,Gewählt ist der Hochschulprofessor, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bleibt auch dieser ergebnislos, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden, die im zweiten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1978,)

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118992

Alte Dokumentnummer

N7197018995L