Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 17. Wahl des RektorsParagraph 17, Wahl des Rektors
(1)Absatz eins,Die Wahl des Rektors ist spätestens im zweiten Monat des letzten Studienjahres der Funktionsperiode des jeweiligen Rektors vom Gesamtkollegium vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Wahl ist vom abtretenden Rektor zu leiten. Sie erfolgt persönlich, schriftlich und geheim; Mitglieder des Gesamtkollegiums die an der persönlichen Teilnahme verhindert sind, können sich an der Wahl durch Einsendung eines Stimmzettels an den abtretenden Rektor beteiligen.
(3)Absatz 3,Es sind nur Hochschulprofessoren wählbar.
(4)Absatz 4,Gewählt ist der Hochschulprofessor, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bleibt auch dieser ergebnislos, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden, die im zweiten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 85/1978)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1978,)
Dokumentnummer
NOR12118992
Alte Dokumentnummer
N7197018995L