Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 18. Funktionsperiode und Lehrverpflichtung des Rektors Paragraph 18, Funktionsperiode und Lehrverpflichtung des Rektors
(1)Absatz eins,Der Rektor ist auf die Dauer von vier Studienjahren zu wählen; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2)Absatz 2,Durch Beschluß des Gesamtkollegiums (§ 21 Abs. 4) kann der Rektor, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen, während seiner Amtsperiode, frühestens jedoch nach Ablauf eines Funktionsjahres, von seinem Amte enthoben werden. Die Funktionsperiode endet jedenfalls mit der Emeritierung des Rektors.Durch Beschluß des Gesamtkollegiums (Paragraph 21, Absatz 4,) kann der Rektor, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen, während seiner Amtsperiode, frühestens jedoch nach Ablauf eines Funktionsjahres, von seinem Amte enthoben werden. Die Funktionsperiode endet jedenfalls mit der Emeritierung des Rektors.
(3)Absatz 3,In den im Abs. 2 genannten Fällen sowie im Falle der dauernden Verhinderung des Rektors ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die Funktionsperiode umfaßt in solchen Fällen den Rest des laufenden Studienjahres und vier weitere Studienjahre.In den im Absatz 2, genannten Fällen sowie im Falle der dauernden Verhinderung des Rektors ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die Funktionsperiode umfaßt in solchen Fällen den Rest des laufenden Studienjahres und vier weitere Studienjahre.
(4)Absatz 4,Für die Zeit der Amtsperiode des Rektors ist durch entsprechende Maßnahmen die Fortführung der Lehr- und Forschungstätigkeit in der von ihm geleiteten Studieneinrichtung sowie die Fortsetzung seiner eigenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten; dabei ist auf die Besonderheit seines Faches Rücksicht zu nehmen. Wenn es die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Amtspflichten erfordert, ist insbesondere eine Einschränkung der Lehr- und Forschungstätigkeit des Rektors in der von ihm geleiteten Studieneinrichtung von ihm im Einvernehmen mit dem Gesamtkollegium festzusetzen. In diesem Falle hat das Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge des zuständigen Abteilungskollegiums geeignete personelle Maßnahmen soweit als möglich im Rahmen des autonomen Wirkungsbereiches zu beschließen, sonst zu beantragen.
Dokumentnummer
NOR12118993
Alte Dokumentnummer
N7197018996L