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§ 18

Fassungen
08.02.1978 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1808.02.197830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

08.02.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 18, Funktionsperiode und Lehrverpflichtung des Rektors

  1. Absatz eins,Der Rektor ist auf die Dauer von vier Studienjahren zu wählen; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Absatz 2,Durch Beschluß des Gesamtkollegiums (Paragraph 21, Absatz 4,) kann der Rektor, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen, während seiner Amtsperiode, frühestens jedoch nach Ablauf eines Funktionsjahres, von seinem Amte enthoben werden. Die Funktionsperiode endet jedenfalls mit der Emeritierung des Rektors.
  3. Absatz 3,In den im Absatz 2, genannten Fällen sowie im Falle der dauernden Verhinderung des Rektors ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die Funktionsperiode umfaßt in solchen Fällen den Rest des laufenden Studienjahres und vier weitere Studienjahre.
  4. Absatz 4,Für die Zeit der Amtsperiode des Rektors ist durch entsprechende Maßnahmen die Fortführung der Lehr- und Forschungstätigkeit in der von ihm geleiteten Studieneinrichtung sowie die Fortsetzung seiner eigenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten; dabei ist auf die Besonderheit seines Faches Rücksicht zu nehmen. Wenn es die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Amtspflichten erfordert, ist insbesondere eine Einschränkung der Lehr- und Forschungstätigkeit des Rektors in der von ihm geleiteten Studieneinrichtung von ihm im Einvernehmen mit dem Gesamtkollegium festzusetzen. In diesem Falle hat das Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge des zuständigen Abteilungskollegiums geeignete personelle Maßnahmen soweit als möglich im Rahmen des autonomen Wirkungsbereiches zu beschließen, sonst zu beantragen.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118993

Alte Dokumentnummer

N7197018996L