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§ 19

Fassungen
08.02.1978 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1908.02.197830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

08.02.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 19, Der Stellvertreter des Rektors

  1. Absatz eins,Der Rektor hat dem Gesamtkollegium spätestens zwei Monate nach seinem Amtsantritt Vorschläge für die Wahl seines Stellvertreters zu erstatten. Es können nur Hochschulprofessoren vorgeschlagen werden.
  2. Absatz 2,Die Wahl des Stellvertreters des Rektors ist spätestens am Ende des Semesters, in dem der Rektor sein Amt angetreten hat, vom Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge des Rektors (Absatz eins,) vorzunehmen; Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Amtszeit des Stellvertreters beginnt mit dem Anfange des auf den Amtsantritt des Rektors folgenden Semesters und dauert zwei Jahre, längstens aber bis zum Ende des Semesters, in dem der neue Rektor sein Amt angetreten hat. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Amtszeit des Stellvertreters kann, falls bei Vakanz der Funktion des Rektors durch längere Zeit als ein Semester ein Rektor nicht gewählt worden ist, um höchstens zwei Semester, längstens aber bis zum Ende jenes Semesters, in dem der neue Rektor sein Amt angetreten hat, durch Beschluß des Gesamtkollegiums verlängert werden; die Einberufung des Gesamtkollegiums erfolgt durch den Stellvertreter des Rektors.
  5. Absatz 5,Der Stellvertreter des Rektors hat diesen im Falle der Verhinderung im vollen Umfange zu vertreten und ihn laufend bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte zu unterstützen. Ist auch der Stellvertreter des Rektors verhindert, so obliegt die Vertretung des Rektors einem der Abteilungsleiter und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Dauer ihrer Tätigkeit als solcher an der Hochschule ergibt. Bei gleicher Funktionsdauer ist das höhere Lebensalter ausschlaggebend.
  6. Absatz 6,Paragraph 18, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118994

Alte Dokumentnummer

N7197018997L