Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 19. Der Stellvertreter des RektorsParagraph 19, Der Stellvertreter des Rektors
(1)Absatz eins,Der Rektor hat dem Gesamtkollegium spätestens zwei Monate nach seinem Amtsantritt Vorschläge für die Wahl seines Stellvertreters zu erstatten. Es können nur Hochschulprofessoren vorgeschlagen werden.
(2)Absatz 2,Die Wahl des Stellvertreters des Rektors ist spätestens am Ende des Semesters, in dem der Rektor sein Amt angetreten hat, vom Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge des Rektors (Abs. 1) vorzunehmen; § 17 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Wahl des Stellvertreters des Rektors ist spätestens am Ende des Semesters, in dem der Rektor sein Amt angetreten hat, vom Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge des Rektors (Absatz eins,) vorzunehmen; Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Amtszeit des Stellvertreters beginnt mit dem Anfange des auf den Amtsantritt des Rektors folgenden Semesters und dauert zwei Jahre, längstens aber bis zum Ende des Semesters, in dem der neue Rektor sein Amt angetreten hat. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Amtszeit des Stellvertreters kann, falls bei Vakanz der Funktion des Rektors durch längere Zeit als ein Semester ein Rektor nicht gewählt worden ist, um höchstens zwei Semester, längstens aber bis zum Ende jenes Semesters, in dem der neue Rektor sein Amt angetreten hat, durch Beschluß des Gesamtkollegiums verlängert werden; die Einberufung des Gesamtkollegiums erfolgt durch den Stellvertreter des Rektors.
(5)Absatz 5,Der Stellvertreter des Rektors hat diesen im Falle der Verhinderung im vollen Umfange zu vertreten und ihn laufend bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte zu unterstützen. Ist auch der Stellvertreter des Rektors verhindert, so obliegt die Vertretung des Rektors einem der Abteilungsleiter und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Dauer ihrer Tätigkeit als solcher an der Hochschule ergibt. Bei gleicher Funktionsdauer ist das höhere Lebensalter ausschlaggebend.
(6)Absatz 6,§ 18 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 18, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12118994
Alte Dokumentnummer
N7197018997L