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§ 2

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 2, Verwaltung der Hochschulen

  1. Absatz eins,Die Hochschulen führen die ihnen übertragenen Angelegenheiten der Verwaltung zum Teil in einem staatlichen, zum Teil in einem autonomen Wirkungsbereich.
  2. Absatz 2,Im staatlichen Wirkungsbereich sind die Organe der Hochschulen an die Weisungen des Bundesministers für Unterricht gebunden.
  3. Absatz 3,Im autonomen Wirkungsbereich werden die Hochschulen, zwar gebunden an die Rechtsvorschriften, aber frei von Weisungen, auf Grund eigener Willensbildung ihrer Organe tätig.
  4. Absatz 4,Soweit die Hochschulen und ihre Einrichtungen im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 2, tätig werden haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie haben jährlich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form im Wege des Abteilungskollegiums bzw. des Gesamtkollegiums vorzulegen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Rektorenkonferenz hat Wirtschaftstreuhänder zu beauftragen, die Gebarung der Hochschulen und ihrer privatrechtsfähigen Einrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes jährlich zu prüfen. Eine Verpflichtung zur Prüfung besteht nur für jene Einrichtungen deren Umsatz im jeweiligen Kalenderjahr zehn Millionen Schilling übersteigt. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 2, können die betreffenden Hochschulen und ihre Einrichtungen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, können auch das Rektorat oder die Quästur (Paragraphen 30, 31,) damit beauftragt werden.
  5. Absatz 5,Soweit Hochschulen und ihre Einrichtungen im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 2, dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.

Schlagworte

Vermögensverwaltung, Personalverwaltung

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118975

Alte Dokumentnummer

N7197018978L