Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 20. Das GesamtkollegiumParagraph 20, Das Gesamtkollegium
(1)Absatz eins,Dem Gesamtkollegium gehören mit Sitz und Stimme an:
der Rektor als Vorsitzender,
die Vertreter der Leiter von nicht einer Abteilung angegliederten Instituten (§ 35 Abs. 2), sofern solche Institute an der Hochschule bestehen,die Vertreter der Leiter von nicht einer Abteilung angegliederten Instituten (Paragraph 35, Absatz 2,), sofern solche Institute an der Hochschule bestehen,
zwei Vertreter der im § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Lehrer,zwei Vertreter der im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Lehrer,
zwei Vertreter der an der Hochschule inskribierten Studierenden.
(2)Absatz 2,An den Beratungen des Gesamtkollegiums nimmt ferner der Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2) ohne Stimmrecht teil.An den Beratungen des Gesamtkollegiums nimmt ferner der Rektoratsdirektor (Paragraph 30, Absatz 2,) ohne Stimmrecht teil.
(3)Absatz 3,Besteht an einer Hochschule ein Institut, das nicht einer Abteilung angegliedert ist, so gehört der Leiter dieses Institutes dem Gesamtkollegium an; bestehen an einer Hochschule zwei solche Institute, so gehören die Leiter dieser Institute dem Gesamtkollegium an. Andernfalls sind von den Leitern solcher Institute aus ihrem Kreise zwei Vertreter sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. § 17 Abs. 2 und 4 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene zwei Institutsleiter gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Rektor zu ziehen ist.Besteht an einer Hochschule ein Institut, das nicht einer Abteilung angegliedert ist, so gehört der Leiter dieses Institutes dem Gesamtkollegium an; bestehen an einer Hochschule zwei solche Institute, so gehören die Leiter dieser Institute dem Gesamtkollegium an. Andernfalls sind von den Leitern solcher Institute aus ihrem Kreise zwei Vertreter sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene zwei Institutsleiter gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Rektor zu ziehen ist.
(4)Absatz 4,Die in § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Lehrer haben ihre Vertreter sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. § 17 Abs. 2 und 4 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene zwei Lehrer gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Rektor zu ziehen ist.Die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Lehrer haben ihre Vertreter sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene zwei Lehrer gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Rektor zu ziehen ist.
(5)Absatz 5,Die Vertreter der Studierenden sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in das Gesamtkollegium zu entsenden. Es können nur ordentliche Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit mindestens einem Jahr an der Hochschule inskribiert sind.
(6)Absatz 6,Bei Verhinderung eines nach den Abs. 3 und 4 gewählten oder nach Abs. 5 entsendeten Vertreters hat diesen der für ihn gewählte bzw. entsendete Ersatzmann zu vertreten. Bei dauernder Verhinderung ist unverzüglich eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.Bei Verhinderung eines nach den Absatz 3 und 4 gewählten oder nach Absatz 5, entsendeten Vertreters hat diesen der für ihn gewählte bzw. entsendete Ersatzmann zu vertreten. Bei dauernder Verhinderung ist unverzüglich eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12118995
Alte Dokumentnummer
N7197018998L