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§ 20

Fassungen
08.02.1978 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2008.02.197830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

08.02.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 20, Das Gesamtkollegium

  1. Absatz eins,Dem Gesamtkollegium gehören mit Sitz und Stimme an:
    1. Ziffer eins
      der Rektor als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      sein Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      die Abteilungsleiter,
    4. Ziffer 4
      die Vertreter der Leiter von nicht einer Abteilung angegliederten Instituten (Paragraph 35, Absatz 2,), sofern solche Institute an der Hochschule bestehen,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreter der im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Lehrer,
    6. Ziffer 6
      zwei Vertreter der an der Hochschule inskribierten Studierenden.
  2. Absatz 2,An den Beratungen des Gesamtkollegiums nimmt ferner der Rektoratsdirektor (Paragraph 30, Absatz 2,) ohne Stimmrecht teil.
  3. Absatz 3,Besteht an einer Hochschule ein Institut, das nicht einer Abteilung angegliedert ist, so gehört der Leiter dieses Institutes dem Gesamtkollegium an; bestehen an einer Hochschule zwei solche Institute, so gehören die Leiter dieser Institute dem Gesamtkollegium an. Andernfalls sind von den Leitern solcher Institute aus ihrem Kreise zwei Vertreter sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene zwei Institutsleiter gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Rektor zu ziehen ist.
  4. Absatz 4,Die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Lehrer haben ihre Vertreter sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene zwei Lehrer gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Rektor zu ziehen ist.
  5. Absatz 5,Die Vertreter der Studierenden sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in das Gesamtkollegium zu entsenden. Es können nur ordentliche Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit mindestens einem Jahr an der Hochschule inskribiert sind.
  6. Absatz 6,Bei Verhinderung eines nach den Absatz 3 und 4 gewählten oder nach Absatz 5, entsendeten Vertreters hat diesen der für ihn gewählte bzw. entsendete Ersatzmann zu vertreten. Bei dauernder Verhinderung ist unverzüglich eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118995

Alte Dokumentnummer

N7197018998L