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§ 21

Fassungen
08.02.1978 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2108.02.197830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

08.02.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 21, Geschäftsführung des Gesamtkollegiums

  1. Absatz eins,Das Gesamtkollegium ist zu seinen Sitzungen vom Rektor einzuberufen; es sind mindestens drei Sitzungen in jedem Studienjahr durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zu einem Beschluß des Gesamtkollegiums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Unter Bedachtnahme auf die Absatz 3, 4 und 5 ist ein dem Gesamtkollegium vorgelegter Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Einberufung des Hochschulkonvents (Paragraph 29, Absatz 3, Litera a,) ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Gesamtkollegiums für den Antrag gestimmt haben.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Enthebung des Rektors von seinem Amte vor Ablauf seiner Funktionsperiode (Paragraph 18, Absatz 2,) ist angenommen, wenn mindestens drei Viertel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Gesamtkollegiums für den Antrag gestimmt haben.
  5. Absatz 5,Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Anträge betreffend die Auflassung von Klassen (Paragraph 33,) sowie von einer Abteilung angegliederten Instituten, (Paragraph 35, Absatz 2,) und Anträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sind vom Gesamtkollegium gemeinsam mit dem zuständigen Abteilungskollegium (erweitertes Gesamtkollegium) zu beraten; das gleiche gilt für die Durchführung des Berufungsverfahrens (Paragraph 11,). Anträge betreffend die Auflassung von Klassen oder von einer Abteilung angegliederten Instituten sind angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des erweiterten Gesamtkollegiums für den Antrag gestimmt haben. Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Anträge im Berufungsverfahren und Anträge, gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sind angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des erweiterten Gesamtkollegiums für den Antrag gestimmt haben.
  6. Absatz 6,Steht die Durchführung eines Beschlusses des Gesamtkollegiums nach Auffassung des Rektors im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften, so hat der Rektor die Durchführung dieses Beschlusses zunächst auszusetzen und dem Bundesminister für Unterricht zu berichten, der die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen hat.
  7. Absatz 7,Jedes Mitglied des Gesamtkollegiums (des erweiterten Gesamtkollegiums) hat die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung hat es dem Rektor die Gründe für sein Fernbleiben rechtzeitig bekanntzugeben.
  8. Absatz 8,Über jede Sitzung des Gesamtkollegiums ist ein Protokoll zu verfassen; Paragraph 5, Absatz eins, ist anzuwenden.
  9. Absatz 9,Das Gesamtkollegium (das erweiterte Gesamtkollegium) kann aus seiner Mitte ständige und nichtständige Kommissionen bilden, denen es die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Auch die Entscheidung einzelner Angelegenheiten kann einer Kommission übertragen werden. Die Bestimmungen der Absatz 2, erster Satz, 7, 8, und 11 gelten sinngemäß. Im Bedarfsfalle können auch Stellvertreter von Abteilungsleitern und Ersatzmänner zu Mitgliedern von Kommissionen, denen die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen wird, bestellt werden.

(10) Die Bestimmungen der Absatz 8 und 9 gelten sinngemäß auch für Kommissionen, die von zwei oder mehreren Hochschulen zur Vorberatung, Begutachtung oder Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt werden.

(11) Das Gesamtkollegium kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen und Sachverständige beiziehen. Diese Personen haben nur beratende Funktion.

(12) Das Gesamtkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt Sitzungen des Gesamtkollegiums stattzufinden haben, bis zu welchem Zeitpunkte und von wem Anträge zur Tagesordnung einzubringen sind, ferner für welche Angelegenheiten und mit welchen Vollmachten ständige Kommissionen (Absatz 9,) eingesetzt werden und schließlich, in welchen Angelegenheiten jedenfalls ein Beschluß des Gesamtkollegiums notwendig ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister für Unterricht; die Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn die Geschäftsordnung gesetzwidrige Bestimmungen enthält.

(13) Der Schriftverkehr des Gesamtkollegiums mit dem Bundesminister für Unterricht ist über den Rektor zu leiten.

(14) Alle die Studierenden betreffenden Beschlüsse des Gesamtkollegiums sind durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam kundzumachen; Beschlüsse, die der Bestätigung durch den Bundesminister für Unterricht bedürfen, sind erst nach Eintreffen dieser Bestätigung im Rektorat kundzumachen. An Hochschulen, die in mehreren Gebäuden untergebracht sind, ist dafür zu sorgen, daß in allen Gebäuden in geeigneter Weise auf den Anschlag an der Amtstafel des Rektorates hingewiesen wird.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118996

Alte Dokumentnummer

N7197018999L