Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 22. Wirkungsbereich des GesamtkollegiumsParagraph 22, Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums
(1)Absatz eins,Der autonome Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums umfaßt
die Stellung von Anträgen betreffend das Budget und den Dienstpostenplan der Hochschule;
die Stellung von Anträgen betreffend die Verleihung von Auszeichnungen oder Berufstiteln durch den Bundespräsidenten;
alle Studienangelegenheiten der Hochschule, soweit nicht in diesem Bundesgesetz und in den Studienvorschriften anders bestimmt wird;
die Verleihung akademischer Grade, die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und die Erneuerung akademischer Grade;
die Stellung von Anträgen betreffend die Gestaltung von gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen, soweit diese für die Hochschule maßgebend sind;
die Stellung von Anträgen betreffend die Errichtung, Benennung und Umgrenzung von Klassen (§ 33) und Instituten (§ 35), die Stellung von Anträgen betreffend die Auflassung von einer Abteilung nicht angegliederten Instituten sowie die Beschlußfassung über die Einrichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von ergänzenden Lehrveranstaltungen (§ 34) und den Veranstaltungsplan (§ 36);die Stellung von Anträgen betreffend die Errichtung, Benennung und Umgrenzung von Klassen (Paragraph 33,) und Instituten (Paragraph 35,), die Stellung von Anträgen betreffend die Auflassung von einer Abteilung nicht angegliederten Instituten sowie die Beschlußfassung über die Einrichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von ergänzenden Lehrveranstaltungen (Paragraph 34,) und den Veranstaltungsplan (Paragraph 36,);
die Stellung von Anträgen betreffend die Aufnahme des nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personals;
die Genehmigung der Institutsordnungen der einzelnen Institute;
die Stellung von Anträgen betreffend die Einrichtung, Benennung und Umgrenzung von Kursen und Lehrgängen (§ 38) sowie die Beschlußfassung über die Auflassung derartiger Studieneinrichtungen; ferner die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Zulassungs- und Studienbestimmungen von Kursen und Lehrgängen.die Stellung von Anträgen betreffend die Einrichtung, Benennung und Umgrenzung von Kursen und Lehrgängen (Paragraph 38,) sowie die Beschlußfassung über die Auflassung derartiger Studieneinrichtungen; ferner die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Zulassungs- und Studienbestimmungen von Kursen und Lehrgängen.
die Verfügung über die der Hochschule gewidmeten Räumlichkeiten, insbesondere deren Zuweisung an die Abteilungen;
die Vergabe von Räumlichkeiten der Hochschule an hochschulfremde Institutionen für die Durchführung von Veranstaltungen; hiefür kann eine Vergütung verlangt werden, die im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zur Abdeckung der durch diese Veranstaltungen entstehenden Mehrausgaben, für Publikationen und Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule oder zur Förderung internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und Kunst zu verwenden ist;die Vergabe von Räumlichkeiten der Hochschule an hochschulfremde Institutionen für die Durchführung von Veranstaltungen; hiefür kann eine Vergütung verlangt werden, die im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zur Abdeckung der durch diese Veranstaltungen entstehenden Mehrausgaben, für Publikationen und Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule oder zur Förderung internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und Kunst zu verwenden ist; die Verleihung von akademischen Ehrentiteln der Hochschule (§ 39);die Verleihung von akademischen Ehrentiteln der Hochschule (Paragraph 39,);
die Erstattung von Gutachten namens der Hochschule über Gegenstände, die zu den der Hochschule anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten gehören;
die Beschlußfassung über den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Hochschule Vermögen und Rechte erwirbt (§ 1 Abs. 2 lit. a);die Beschlußfassung über den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Hochschule Vermögen und Rechte erwirbt (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,);
die Verwaltung des gemäß lit. n gewonnenen Vermögens der Hochschule (§ 1 Abs. 2 lit. a);die Verwaltung des gemäß Litera n, gewonnenen Vermögens der Hochschule (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,);
die Beschlußfassung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 2 lit. b;die Beschlußfassung über Mitgliedschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,;
die Wahl des Stellvertreters des Rektors;
die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Gesamtkollegiums;
die Behandlung der Beschlüsse der Abteilungskollegien, soweit dies vorgeschrieben ist und nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat;
die Entgegennahme der Berichte des Rektors über die Zuteilung und Verwendung der der Hochschule zugewiesenen Mittel;
die Behandlung aller übrigen durch dieses Bundesgesetz dem Gesamtkollegium zugewiesenen Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Das Gesamtkollegium kann Angelegenheiten der Verwaltung, die zu seinem autonomen Wirkungsbereich gehören (Abs. 1) dem Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2) zur selbständigen Erledigung übertragen.Das Gesamtkollegium kann Angelegenheiten der Verwaltung, die zu seinem autonomen Wirkungsbereich gehören (Absatz eins,) dem Rektoratsdirektor (Paragraph 30, Absatz 2,) zur selbständigen Erledigung übertragen.
(3)Absatz 3,Dem erweiterten Gesamtkollegium obliegt die Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2, die Stellung von Anträgen betreffend die Auflassung von Klassen sowie von einer Abteilung angegliederten Instituten, die Durchführung des Berufungsverfahrens (§ 11) sowie die Stellung von Anträgen gemäß § 33 Abs. 4.Dem erweiterten Gesamtkollegium obliegt die Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, die Stellung von Anträgen betreffend die Auflassung von Klassen sowie von einer Abteilung angegliederten Instituten, die Durchführung des Berufungsverfahrens (Paragraph 11,) sowie die Stellung von Anträgen gemäß Paragraph 33, Absatz 4,
Schlagworte
Zulassungsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12118997
Alte Dokumentnummer
N7197019000L