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§ 22

Fassungen
01.01.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 22, Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums

  1. Absatz eins,Der autonome Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums umfaßt
    1. Litera a
      die Stellung von Anträgen betreffend das Budget und den Dienstpostenplan der Hochschule;
    2. Litera b
      die Stellung von Anträgen betreffend die Verleihung von Auszeichnungen oder Berufstiteln durch den Bundespräsidenten;
    3. Litera c
      alle Studienangelegenheiten der Hochschule, soweit nicht in diesem Bundesgesetz und in den Studienvorschriften anders bestimmt wird;
    4. Litera d
      die Verleihung akademischer Grade, die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und die Erneuerung akademischer Grade;
    5. Litera e
      die Stellung von Anträgen betreffend die Gestaltung von gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen, soweit diese für die Hochschule maßgebend sind;
    6. Litera f
      die Stellung von Anträgen betreffend die Errichtung, Benennung und Umgrenzung von Klassen (Paragraph 33,) und Instituten (Paragraph 35,), die Stellung von Anträgen betreffend die Auflassung von einer Abteilung nicht angegliederten Instituten sowie die Beschlußfassung über die Einrichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von ergänzenden Lehrveranstaltungen (Paragraph 34,) und den Veranstaltungsplan (Paragraph 36,);
    7. Litera g
      die Stellung von Anträgen betreffend die Aufnahme des nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personals;
    8. Litera h
      die Genehmigung der Institutsordnungen der einzelnen Institute;
    9. Litera i
      die Stellung von Anträgen betreffend die Einrichtung, Benennung und Umgrenzung von Kursen und Lehrgängen (Paragraph 38,) sowie die Beschlußfassung über die Auflassung derartiger Studieneinrichtungen; ferner die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Zulassungs- und Studienbestimmungen von Kursen und Lehrgängen.
    10. Litera j
      die Verfügung über die der Hochschule gewidmeten Räumlichkeiten, insbesondere deren Zuweisung an die Abteilungen;
    11. Litera k
      die Vergabe von Räumlichkeiten der Hochschule an hochschulfremde Institutionen für die Durchführung von Veranstaltungen; hiefür kann eine Vergütung verlangt werden, die im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zur Abdeckung der durch diese Veranstaltungen entstehenden Mehrausgaben, für Publikationen und Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule oder zur Förderung internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und Kunst zu verwenden ist;
    12. Litera l
      die Verleihung von akademischen Ehrentiteln der Hochschule (Paragraph 39,);
    13. Litera m
      die Erstattung von Gutachten namens der Hochschule über Gegenstände, die zu den der Hochschule anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten gehören;
    14. Litera n
      die Beschlußfassung über den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Hochschule Vermögen und Rechte erwirbt (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,);
    15. Litera o
      die Verwaltung des gemäß Litera n, gewonnenen Vermögens der Hochschule (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,);
    16. Litera p
      die Beschlußfassung über Mitgliedschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,;
    17. Litera q
      die Wahl des Rektors;
    18. Litera r
      die Wahl des Stellvertreters des Rektors;
    19. Litera s
      die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Gesamtkollegiums;
    20. Litera t
      die Behandlung der Beschlüsse der Abteilungskollegien, soweit dies vorgeschrieben ist und nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat;
    21. Litera u
      die Entgegennahme der Berichte des Rektors über die Zuteilung und Verwendung der der Hochschule zugewiesenen Mittel;
    22. Litera v
      die Behandlung aller übrigen durch dieses Bundesgesetz dem Gesamtkollegium zugewiesenen Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Gesamtkollegium kann Angelegenheiten der Verwaltung, die zu seinem autonomen Wirkungsbereich gehören (Absatz eins,) dem Rektoratsdirektor (Paragraph 30, Absatz 2,) zur selbständigen Erledigung übertragen.
  3. Absatz 3,Dem erweiterten Gesamtkollegium obliegt die Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, die Stellung von Anträgen betreffend die Auflassung von Klassen sowie von einer Abteilung angegliederten Instituten, die Durchführung des Berufungsverfahrens (Paragraph 11,) sowie die Stellung von Anträgen gemäß Paragraph 33, Absatz 4,

Schlagworte

Zulassungsbestimmung

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118997

Alte Dokumentnummer

N7197019000L