Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 23. Die AbteilungsleiterParagraph 23, Die Abteilungsleiter
(1)Absatz eins,Für jede Abteilung ist nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 ein Abteilungsleiter zu wählen.Für jede Abteilung ist nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 ein Abteilungsleiter zu wählen.
(2)Absatz 2,Der Abteilungsleiter ist spätestens im zweiten Monat des letzten Semesters der Amtszeit des jeweiligen Abteilungsleiters aus dem Kreise der Hochschulprofessoren der Abteilung durch ein Wahlkollegium zu wählen.
(3)Absatz 3,Dem Wahlkollegium gehören mit Sitz und Stimme sämtliche Lehrer der Abteilung sowie die von der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden in das Wahlkollegium entsendeten Studierenden an. Es können nur ordentliche Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit mindestens einem Jahr an der Abteilung inskribiert sind; es sind Studierende aus allen an der Abteilung bestehenden Studienrichtungen zu entsenden. Die Zahl der dem Wahlkollegium angehörenden Studierenden beträgt die Hälfte der Zahl der Lehrer der Abteilung; ist die Zahl der Lehrer eine ungerade, so ist sie auf die nächsthöhere gerade Zahl aufzurunden.
(4)Absatz 4,Die Einberufung des Wahlkollegiums und die Leitung der Wahl obliegen dem Rektor; § 21 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.Die Einberufung des Wahlkollegiums und die Leitung der Wahl obliegen dem Rektor; Paragraph 21, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 17 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Dem Abteilungsleiter obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Abteilungskollegiums und die Vertretung der Abteilung im Gesamtkollegium sowie die Koordination der Studieneinrichtungen innerhalb der Abteilung.
Dokumentnummer
NOR12118998
Alte Dokumentnummer
N7197019001L