Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
08.02.1978 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2308.02.197830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

08.02.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 23, Die Abteilungsleiter

  1. Absatz eins,Für jede Abteilung ist nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 ein Abteilungsleiter zu wählen.
  2. Absatz 2,Der Abteilungsleiter ist spätestens im zweiten Monat des letzten Semesters der Amtszeit des jeweiligen Abteilungsleiters aus dem Kreise der Hochschulprofessoren der Abteilung durch ein Wahlkollegium zu wählen.
  3. Absatz 3,Dem Wahlkollegium gehören mit Sitz und Stimme sämtliche Lehrer der Abteilung sowie die von der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden in das Wahlkollegium entsendeten Studierenden an. Es können nur ordentliche Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit mindestens einem Jahr an der Abteilung inskribiert sind; es sind Studierende aus allen an der Abteilung bestehenden Studienrichtungen zu entsenden. Die Zahl der dem Wahlkollegium angehörenden Studierenden beträgt die Hälfte der Zahl der Lehrer der Abteilung; ist die Zahl der Lehrer eine ungerade, so ist sie auf die nächsthöhere gerade Zahl aufzurunden.
  4. Absatz 4,Die Einberufung des Wahlkollegiums und die Leitung der Wahl obliegen dem Rektor; Paragraph 21, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Dem Abteilungsleiter obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Abteilungskollegiums und die Vertretung der Abteilung im Gesamtkollegium sowie die Koordination der Studieneinrichtungen innerhalb der Abteilung.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118998

Alte Dokumentnummer

N7197019001L