Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 24. Funktionsperiode und Lehrverpflichtung desParagraph 24, Funktionsperiode und Lehrverpflichtung des
Abteilungsleiters
(1)Absatz eins,Die Amtszeit des Abreilungsleiters dauert zwei Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2)Absatz 2,Im Falle der dauernden Verhinderung des Abteilungsleiters hat der Rektor unverzüglich das Wahlkollegium zwecks Neuwahl einzuberufen. Die Funktionsperiode umfaßt in einem solchen Fall den Rest des laufenden Jahres der Funktionsperiode des Amtsvorgängers und zwei weitere Jahre.
Dokumentnummer
NOR12118999
Alte Dokumentnummer
N7197019002L