Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 25. Der Stellvertreter des AbteilungsleitersParagraph 25, Der Stellvertreter des Abteilungsleiters
Für jeden Abteilungsleiter ist vom Abteilungskollegium aus dem Kreise der Hochschulprofessoren der Abteilung ein Stellvertreter zu wählen; § 19 Abs. 2 bis 5 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Gesamtkollegiums das Abteilungskollegium und an die Stelle des Rektors der Abteilungsleiter zu treten hat. Ist auch der Stellvertreter des Abteilungsleiters verhindert, so vertritt den Abteilungsleiter das an Lebensjahren älteste Mitglied des Abteilungskollegiums aus dem Kreise der Lehrer gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2. Für jeden Abteilungsleiter ist vom Abteilungskollegium aus dem Kreise der Hochschulprofessoren der Abteilung ein Stellvertreter zu wählen; Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Gesamtkollegiums das Abteilungskollegium und an die Stelle des Rektors der Abteilungsleiter zu treten hat. Ist auch der Stellvertreter des Abteilungsleiters verhindert, so vertritt den Abteilungsleiter das an Lebensjahren älteste Mitglied des Abteilungskollegiums aus dem Kreise der Lehrer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,
Dokumentnummer
NOR12119000
Alte Dokumentnummer
N7197019003L