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§ 25

Fassungen
08.02.1978 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2508.02.197830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

08.02.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 25, Der Stellvertreter des Abteilungsleiters

Für jeden Abteilungsleiter ist vom Abteilungskollegium aus dem Kreise der Hochschulprofessoren der Abteilung ein Stellvertreter zu wählen; Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Gesamtkollegiums das Abteilungskollegium und an die Stelle des Rektors der Abteilungsleiter zu treten hat. Ist auch der Stellvertreter des Abteilungsleiters verhindert, so vertritt den Abteilungsleiter das an Lebensjahren älteste Mitglied des Abteilungskollegiums aus dem Kreise der Lehrer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119000

Alte Dokumentnummer

N7197019003L