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§ 26

Fassungen
08.02.1978 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2608.02.197830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

08.02.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 26, Die Abteilungskollegien

  1. Absatz eins,Dem Abteilungskollegium gehören mit Sitz und Stimme an:
    1. Ziffer eins
      Der Abteilungsleiter als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      die Vertreter jener Lehrer der Abteilung, welche mit der Pflege und Erschließung der Künste, mit der Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre eines künstlerischen oder wissenschaftlichen Faches in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches innerhalb der Abteilung betraut sind;
    3. Ziffer 3
      die Vertreter der übrigen Lehrer der Abteilung;
    4. Ziffer 4
      die Vertreter der an der Abteilung inskribierten Studierenden.
  2. Absatz 2,Der Rektor ist zu jeder Sitzung des Abteilungskollegiums unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden; nimmt er an der Sitzung teil, gehört er dem Abteilungskollegium mit Sitz und Stimme an.
  3. Absatz 3,Der Stellvertreter des Abteilungsleiters hat an den Sitzungen des Abteilungskollegiums teilzunehmen; er hat jedoch nur dann das Stimmrecht, wenn er als Vorsitzender den Abteilungsleiter vertritt oder wenn er gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dem Abteilungskollegium angehört.
  4. Absatz 4,Sind an einer Abteilung außer dem Abteilungsleiter nicht mehr als zwei der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Lehrer tätig, so gehören diese dem Abteilungskollegium an. Andernfalls sind Vertreter dieser Lehrer sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Anzahl der Vertreter beträgt in der Regel zwei, sie erhöht sich aber auf drei, wenn an der Abteilung außer dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter mehr als fünf der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Lehrer tätig sind.
  5. Absatz 5,Die Vertreter der übrigen Lehrer (Absatz eins, Ziffer 3,) sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern sind auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Anzahl von Vertretern beträgt in der Regel zwei, sind aber an einer Abteilung weniger als 21 solcher Lehrer tätig, so ist nur ein Vertreter zu wählen.
  6. Absatz 6,Die Wahl von Vertretern nach den Absatz 4 und 5 ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 vorzunehmen, wobei an die Stelle des Rektors der Abteilungsleiter tritt
  7. Absatz 7,Die Vertreter der an der Abteilung inskribierten Studierenden sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in das Abteilungskollegium zu entsenden. Es können nur ordentliche Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit mindestens einem Jahr an der Abteilung inskribiert sind. In der Regel sind zwei Studierende zu entsenden; sind jedoch an einer Abteilung weniger als 31 Studierende inskribiert, so ist nur ein Vertreter zu entsenden.
  8. Absatz 8,Bei Verhinderung eines nach den Absatz 4 und 5 gewählten oder nach Absatz 7, entsendeten Vertreters hat diesen der für ihn gewählte bzw. entsendete Ersatzmann zu vertreten. Bei dauernder Verhinderung ist unverzüglich eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119001

Alte Dokumentnummer

N7197019004L