Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 27. Geschäftsführung der AbteilungskollegienParagraph 27, Geschäftsführung der Abteilungskollegien
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Abteilungskollegiums sind vom Abteilungsleiter einzuberufen; in jedem Semester sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Geschäftsführung der Abteilungskollegien sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 erster und zweiter Satz, 7, 9, 11, 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.Für die Geschäftsführung der Abteilungskollegien sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, erster und zweiter Satz, 7, 9, 11, 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 21 Abs. 8 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß eine vollständige Abschrift des Protokolls dem Rektor vorzulegen ist.Paragraph 21, Absatz 8, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß eine vollständige Abschrift des Protokolls dem Rektor vorzulegen ist.
(4)Absatz 4,Kommissionen im Sinne des § 21 Abs. 10 können von mehreren Abteilungen zur Vorberatung, Begutachtung oder Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt werden.Kommissionen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 10, können von mehreren Abteilungen zur Vorberatung, Begutachtung oder Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt werden.
(5)Absatz 5,Das Gesamtkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit eine Geschäftsordnung für sämtliche Abteilungskollegien der Hochschule zu beschließen; § 21 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.Das Gesamtkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit eine Geschäftsordnung für sämtliche Abteilungskollegien der Hochschule zu beschließen; Paragraph 21, Absatz 12, ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Das Gesamtkollegium kann die Empfehlung beschließen, daß bestimmte Angelegenheiten von den Abteilungskollegien in ihrer jeweils nächsten Sitzung zu erörtern sind; einer solchen Empfehlung ist von jedem Abteilungskollegium zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12119002
Alte Dokumentnummer
N7197019005L