Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.08.1970 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 54/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.08.197030.09.1998 BGBl. Nr. 54/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.08.1970BGBl. Nr. 54/1970

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 27, Geschäftsführung der Abteilungskollegien

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Abteilungskollegiums sind vom Abteilungsleiter einzuberufen; in jedem Semester sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Geschäftsführung der Abteilungskollegien sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, erster und zweiter Satz, 7, 9, 11, 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 21, Absatz 8, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß eine vollständige Abschrift des Protokolls dem Rektor vorzulegen ist.
  4. Absatz 4,Kommissionen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 10, können von mehreren Abteilungen zur Vorberatung, Begutachtung oder Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt werden.
  5. Absatz 5,Das Gesamtkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit eine Geschäftsordnung für sämtliche Abteilungskollegien der Hochschule zu beschließen; Paragraph 21, Absatz 12, ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Das Gesamtkollegium kann die Empfehlung beschließen, daß bestimmte Angelegenheiten von den Abteilungskollegien in ihrer jeweils nächsten Sitzung zu erörtern sind; einer solchen Empfehlung ist von jedem Abteilungskollegium zu entsprechen.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119002

Alte Dokumentnummer

N7197019005L