Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1999Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 28. Wirkungsbereich der AbteilungskollegienParagraph 28, Wirkungsbereich der Abteilungskollegien
Der autonome Wirkungsbereich jedes Abteilungskollegiums umfaßt
die Vorsorge für die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen im gesamten Bereiche der Abteilung;
die Koordinierung und die Wahrung der Interessen aller der Abteilung zugehörenden Studieneinrichtungen;
die Erstellung der Studien- und Lehrpläne im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen, soweit in diesen nicht anders bestimmt wird;
die Festsetzung der Lehrveranstaltungen, so daß jeder Studierende alle pflichtgemäß zu besuchenden Lehrveranstaltungen innerhalb der vorgeschriebenen Studienzeit absolvieren kann;
die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium auf Verleihung akademischer Grade und auf Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade;
die Einbringung von Anträgen betreffend die Errichtung, Benennung, Beschränkung, Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen der Abteilung an das Gesamtkollegium;
die Erstattung von Vorschlägen an das Gesamtkollegium für die Erlassung von Institutsordnungen für die der Abteilung angegliederten Institute;
die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium betreffend die Einrichtung von Kursen und Lehrgängen (§ 38) sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Kursen und Lehrgängen;die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium betreffend die Einrichtung von Kursen und Lehrgängen (Paragraph 38,) sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Kursen und Lehrgängen;
die Ausschreibung freier Planstellen der Abteilung gemäß §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 3;die Ausschreibung freier Planstellen der Abteilung gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, 12, Absatz 2 und 3;
die Bestellung von Gastprofessoren gemäß § 12 Abs. 5 erster Satz und die Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung der anderen Lehrer gemäß § 12;die Bestellung von Gastprofessoren gemäß Paragraph 12, Absatz 5, erster Satz und die Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung der anderen Lehrer gemäß Paragraph 12,;
die Bestellung von Studienassistenten;
die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium betreffend die Verleihung von Auszeichnungen oder Berufstiteln durch den Bundespräsidenten und betreffend die Verleihung von akademischen Ehrentiteln der Hochschule;
die Erstattung von Vorschlägen für die Gestaltung des Budgets der Hochschule an das Gesamtkollegium und von Vorschlägen für die sachgerechte Zuteilung und Verwendung der der Hochschule zugewiesenen Mittel an den Rektor;
die Verfügung über die der Abteilung zugewiesenen Räumlichkeiten;
die Erstattung von Gutachten, die in den Arbeitsbereich der Abteilung fallen, namens der Abteilung;
die Beschlußfassung über den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Abteilung Vermögen und Rechte erwirbt (§ 1 Abs. 2 lit. a);die Beschlußfassung über den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Abteilung Vermögen und Rechte erwirbt (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,);
die Verwaltung des gemäß lit. p gewonnenen Vermögens der Abteilung (§ 1 Abs. 2 lit. a);die Verwaltung des gemäß Litera p, gewonnenen Vermögens der Abteilung (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,);
die Beschlußfassung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 2 lit. b;die Beschlußfassung über Mitgliedschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,;
die Behandlung aller übrigen durch dieses Bundesgesetz den Abteilungskollegien zugewiesenen Angelegenheiten.
Schlagworte
Studienplan, Studienordnung
Dokumentnummer
NOR12125887
Alte Dokumentnummer
N7199547665J