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§ 29

Fassungen
01.08.1970 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 54/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.08.197030.09.1998 BGBl. Nr. 54/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1970BGBl. Nr. 54/1970

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 29, Der Hochschulkonvent

  1. Absatz eins,Der Hochschulkonvent besteht aus je der gleichen Zahl
    1. Litera a
      von Hochschulprofessoren der Hochschule,
    2. Litera b
      von anderen Lehrern der Hochschule und
    3. Litera c
      von ordentlichen Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft, die seit mindestens einem Jahr an der Hochschule inskribiert sind.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder des Hochschulkonvents und ihre Bestellung sind in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften zu regeln.
  3. Absatz 3,Die Einberufung des Hochschulkonvents erfolgt durch den Rektor unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Rektor hat den Konvent innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,
    1. Litera a
      wenn dies das Gesamtkollegium beschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    2. Litera b
      wenn dies von mehr als der Hälfte der Zahl
      1. Sub-Litera, a, a
        der an der Hochschule tätigen Lehrer
        oder
      2. Sub-Litera, b, b
        der an der Hochschule inskribierten
        Studierenden verlangt wird.
  4. Absatz 4,Dem Hochschulkonvent obliegt die Erstattung von Empfehlungen an das Gesamtkollegium.
  5. Absatz 5,Insbesondere kann der Hochschulkonvent mit einfacher Mehrheit die Empfehlung beschließen, daß bestimmte Angelegenheiten vom Gesamtkollegium in seiner nächsten Sitzung erörtert werden sollen; einer solchen Empfehlung ist vom Gesamtkollegium zu entsprechen.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119004

Alte Dokumentnummer

N7197019007L