Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 29. Der HochschulkonventParagraph 29, Der Hochschulkonvent
(1)Absatz eins,Der Hochschulkonvent besteht aus je der gleichen Zahl
von Hochschulprofessoren der Hochschule,
von anderen Lehrern der Hochschule und
von ordentlichen Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft, die seit mindestens einem Jahr an der Hochschule inskribiert sind.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder des Hochschulkonvents und ihre Bestellung sind in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften zu regeln.
(3)Absatz 3,Die Einberufung des Hochschulkonvents erfolgt durch den Rektor unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Rektor hat den Konvent innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,
wenn dies das Gesamtkollegium beschließt (§ 21 Abs. 3);wenn dies das Gesamtkollegium beschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);
wenn dies von mehr als der Hälfte der Zahl
der an der Hochschule tätigen Lehrer
oder
der an der Hochschule inskribierten
Studierenden verlangt wird.
(4)Absatz 4,Dem Hochschulkonvent obliegt die Erstattung von Empfehlungen an das Gesamtkollegium.
(5)Absatz 5,Insbesondere kann der Hochschulkonvent mit einfacher Mehrheit die Empfehlung beschließen, daß bestimmte Angelegenheiten vom Gesamtkollegium in seiner nächsten Sitzung erörtert werden sollen; einer solchen Empfehlung ist vom Gesamtkollegium zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12119004
Alte Dokumentnummer
N7197019007L