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§ 30

Fassungen
13.02.1993 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3013.02.199330.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Dienststellen der Hochschulen

Paragraph 30, Rektorat

  1. Absatz eins,Die Amtsgeschäfte der obersten akademischen Behörde besorgt an jeder Hochschule das Rektorat unter der Leitung des Rektors. Dem Rektorat obliegt auch die organisatorische Durchführung der Veranstaltungen (Paragraph 36,).
  2. Absatz 2,Zur Leitung des inneren Dienstes des Rektorates ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag oder nach Anhörung des Gesamtkollegiums ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes als "Rektoratsdirektor" zu bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung sind insbesondere, daß der Bewerber
    1. Ziffer eins
      ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung,
      der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Kunsthochschule wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119005

Alte Dokumentnummer

N7197019008L