Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Dienststellen der Hochschulen
§ 30. RektoratParagraph 30, Rektorat
(1)Absatz eins,Die Amtsgeschäfte der obersten akademischen Behörde besorgt an jeder Hochschule das Rektorat unter der Leitung des Rektors. Dem Rektorat obliegt auch die organisatorische Durchführung der Veranstaltungen (§ 36).Die Amtsgeschäfte der obersten akademischen Behörde besorgt an jeder Hochschule das Rektorat unter der Leitung des Rektors. Dem Rektorat obliegt auch die organisatorische Durchführung der Veranstaltungen (Paragraph 36,).
(2)Absatz 2,Zur Leitung des inneren Dienstes des Rektorates ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag oder nach Anhörung des Gesamtkollegiums ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes als "Rektoratsdirektor" zu bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung sind insbesondere, daß der Bewerber
ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und
Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung,
der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Kunsthochschule wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.
Dokumentnummer
NOR12119005
Alte Dokumentnummer
N7197019008L