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§ 33

Fassungen
08.02.1978 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3308.02.197830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

08.02.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 33, Klassen

  1. Absatz eins,Die Klassen umfassen die Unterweisung
    1. Litera a
      eines Faches in seinem ganzen Umfange,
    2. Litera b
      eines selbständigen Teilgebietes eines Faches.
  2. Absatz 2,Die Errichtung mehrerer Klassen des gleichen Faches ist zulässig.
  3. Absatz 3,In den Klassen obliegt die Pflege der Künste, die Unterweisung in den Künsten und die Auswertung der Erschließung der Künste dem für dieses Fach und für die Leitung der Klasse ernannten Hochschulprofessor.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums auch einen Lehrer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, oder Absatz 2, zum Leiter einer Klasse bestellen, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist. Mit der interimistischen Leitung einer Klasse (Supplierung) kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch ein Lehrer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 auf die Dauer von höchstens zwei Jahren betraut werden. Kann eine Besetzung (Wiederbesetzung) der vakanten Klasse innerhalb dieses Zeitraumes nicht vorgenommen werden, so ist vom erweiterten Gesamtkollegium eine Verlängerung der Supplierung um längstens ein weiteres Jahr unter Angabe der Gründe für die Verzögerung zu beantragen.
  5. Absatz 5,Die nähere Bezeichnung der Klassen als "Meisterschulen", "Meisterklassen" und dergleichen ist in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften zu regeln.
  6. Absatz 6,Wenn die Zielsetzung von Studieneinrichtungen nur durch die Zusammenfassung von mehreren Fächern (Absatz eins,) erreicht werden kann, so ist vom Abteilungskollegium ein Lehrer der Abteilung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2) mit der Aufgabe zu betrauen, die Kunstlehre in den einzelnen Fächern zu koordinieren sowie erforderlichenfalls das Einvernehmen mit anderen Studieneinrichtungen der Hochschule herzustellen.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119008

Alte Dokumentnummer

N7197019011L