Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 33. KlassenParagraph 33, Klassen
(1)Absatz eins,Die Klassen umfassen die Unterweisung
eines Faches in seinem ganzen Umfange,
eines selbständigen Teilgebietes eines Faches.
(2)Absatz 2,Die Errichtung mehrerer Klassen des gleichen Faches ist zulässig.
(3)Absatz 3,In den Klassen obliegt die Pflege der Künste, die Unterweisung in den Künsten und die Auswertung der Erschließung der Künste dem für dieses Fach und für die Leitung der Klasse ernannten Hochschulprofessor.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums auch einen Lehrer gemäß § 9 Abs. 1 Z. 5 oder Abs. 2 zum Leiter einer Klasse bestellen, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist. Mit der interimistischen Leitung einer Klasse (Supplierung) kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch ein Lehrer gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2, 3 oder 4 auf die Dauer von höchstens zwei Jahren betraut werden. Kann eine Besetzung (Wiederbesetzung) der vakanten Klasse innerhalb dieses Zeitraumes nicht vorgenommen werden, so ist vom erweiterten Gesamtkollegium eine Verlängerung der Supplierung um längstens ein weiteres Jahr unter Angabe der Gründe für die Verzögerung zu beantragen.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums auch einen Lehrer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, oder Absatz 2, zum Leiter einer Klasse bestellen, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist. Mit der interimistischen Leitung einer Klasse (Supplierung) kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch ein Lehrer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 auf die Dauer von höchstens zwei Jahren betraut werden. Kann eine Besetzung (Wiederbesetzung) der vakanten Klasse innerhalb dieses Zeitraumes nicht vorgenommen werden, so ist vom erweiterten Gesamtkollegium eine Verlängerung der Supplierung um längstens ein weiteres Jahr unter Angabe der Gründe für die Verzögerung zu beantragen.
(5)Absatz 5,Die nähere Bezeichnung der Klassen als "Meisterschulen", "Meisterklassen" und dergleichen ist in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften zu regeln.
(6)Absatz 6,Wenn die Zielsetzung von Studieneinrichtungen nur durch die Zusammenfassung von mehreren Fächern (Abs. 1) erreicht werden kann, so ist vom Abteilungskollegium ein Lehrer der Abteilung (§ 9 Abs. 1 Z. 1 und 2) mit der Aufgabe zu betrauen, die Kunstlehre in den einzelnen Fächern zu koordinieren sowie erforderlichenfalls das Einvernehmen mit anderen Studieneinrichtungen der Hochschule herzustellen.Wenn die Zielsetzung von Studieneinrichtungen nur durch die Zusammenfassung von mehreren Fächern (Absatz eins,) erreicht werden kann, so ist vom Abteilungskollegium ein Lehrer der Abteilung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2) mit der Aufgabe zu betrauen, die Kunstlehre in den einzelnen Fächern zu koordinieren sowie erforderlichenfalls das Einvernehmen mit anderen Studieneinrichtungen der Hochschule herzustellen.
Dokumentnummer
NOR12119008
Alte Dokumentnummer
N7197019011L