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§ 35

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 35, Institute

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind erforderlichenfalls Institute zu errichten.
  2. Absatz 2,Anläßlich der Errichtung ist durch das Gesamtkollegium zu bestimmen, ob das betreffende Institut einer Abteilung anzugliedern ist oder nicht. Bei der Bestellung der anderen Lehrer (Paragraph 12,) und der künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte der Institute, die nicht einer Abteilung angegliedert sind, obliegt die Ausschreibung abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 dem Gesamtkollegium.
  3. Absatz 3,Aufgaben im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Litera a
      die Durchführung der wissenschaftlichen Forschung, soweit sie Aufgabe der Hochschule ist,
    2. Litera b
      die Erschließung der Künste und die Kunstlehre, soweit sie nicht in den Klassen erfolgt.
  4. Absatz 4,Soweit wie möglich sind von den Instituten die ergänzenden Lehrveranstaltungen (Paragraph 34,) durchzuführen.
  5. Absatz 5,Zu den Aufgaben der Institute zählen insbesondere auch die Erstattung von Gutachten, die Herausgabe von Publikationen sowie die Herstellung von Kontakten zu ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschule.
  6. Absatz 6,Die Leiter der Institute sind vom Gesamtkollegium, die Leiter jener Institute, die einer Abteilung angegliedert sind, jedoch vom zuständigen Abteilungskollegium aus dem Kreise der an der Hochschule tätigen Hochschulprofessoren zu bestellen.
  7. Absatz 7,Das Gesamtkollegium hat den Aufgabenbereich der Institute anläßlich ihrer Errichtung zu bestimmen. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches entscheidet der Institutsleiter selbständig über die im einzelnen zu verfolgenden Ziele und die hiefür zu treffenden Maßnahmen. Dem Institutsleiter obliegt auch die Organisation des Institutsbetriebes, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Institutsordnung, der Abschluß von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und die Verwaltung des so gewonnenen Vermögens des Institutes sowie die Entscheidung über Mitgliedschaften nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, Er ist dem Gesamtkollegium für die sinngemäße Verwendung der dem Institut zur Verfügung gestellten Einrichtungen und finanziellen Zuwendungen verantwortlich; Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Der Institutsleiter hat eine Institutsordnung zu erlassen, die Bestimmungen insbesondere über folgende Angelegenheiten zu enthalten hat:
    1. Litera a
      die im Wirkungsbereich des Institutes zu erfüllenden Aufgaben;
    2. Litera b
      die Organisation des Institutes;
    3. Litera c
      die Benützung der Institutseinrichtungen durch Angehörige der Hochschule sowie die allfällige Benützung durch Außenstehende;
    4. Litera d
      die Ordnung und Sicherheit im Institut und den Entzug der Benützungsbewilligung durch den Institutsleiter im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen;
    5. Litera e
      die Evidenthaltung und Sicherstellung des Inventars des Instituts und Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch die Benützer; die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76, bleiben unberührt.
  9. Absatz 9,Die Institutsordnung bedarf der Genehmigung durch das Gesamtkollegium sowie durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Institutsordnung gesetzwidrige Bestimmungen enthält oder wenn sie nicht geeignet ist, die zweckmäßige und kostensparende Erfüllung der dem Institut vom Gesamtkollegium übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119010

Alte Dokumentnummer

N7197019013L