Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 35. InstituteParagraph 35, Institute
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind erforderlichenfalls Institute zu errichten.
(2)Absatz 2,Anläßlich der Errichtung ist durch das Gesamtkollegium zu bestimmen, ob das betreffende Institut einer Abteilung anzugliedern ist oder nicht. Bei der Bestellung der anderen Lehrer (§ 12) und der künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte der Institute, die nicht einer Abteilung angegliedert sind, obliegt die Ausschreibung abweichend von den Bestimmungen der §§ 12 und 13 dem Gesamtkollegium.Anläßlich der Errichtung ist durch das Gesamtkollegium zu bestimmen, ob das betreffende Institut einer Abteilung anzugliedern ist oder nicht. Bei der Bestellung der anderen Lehrer (Paragraph 12,) und der künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte der Institute, die nicht einer Abteilung angegliedert sind, obliegt die Ausschreibung abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 dem Gesamtkollegium.
(3)Absatz 3,Aufgaben im Sinne des Abs. 1 sind insbesondereAufgaben im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
die Durchführung der wissenschaftlichen Forschung, soweit sie Aufgabe der Hochschule ist,
die Erschließung der Künste und die Kunstlehre, soweit sie nicht in den Klassen erfolgt.
(4)Absatz 4,Soweit wie möglich sind von den Instituten die ergänzenden Lehrveranstaltungen (§ 34) durchzuführen.Soweit wie möglich sind von den Instituten die ergänzenden Lehrveranstaltungen (Paragraph 34,) durchzuführen.
(5)Absatz 5,Zu den Aufgaben der Institute zählen insbesondere auch die Erstattung von Gutachten, die Herausgabe von Publikationen sowie die Herstellung von Kontakten zu ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschule.
(6)Absatz 6,Die Leiter der Institute sind vom Gesamtkollegium, die Leiter jener Institute, die einer Abteilung angegliedert sind, jedoch vom zuständigen Abteilungskollegium aus dem Kreise der an der Hochschule tätigen Hochschulprofessoren zu bestellen.
(7)Absatz 7,Das Gesamtkollegium hat den Aufgabenbereich der Institute anläßlich ihrer Errichtung zu bestimmen. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches entscheidet der Institutsleiter selbständig über die im einzelnen zu verfolgenden Ziele und die hiefür zu treffenden Maßnahmen. Dem Institutsleiter obliegt auch die Organisation des Institutsbetriebes, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Institutsordnung, der Abschluß von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und die Verwaltung des so gewonnenen Vermögens des Institutes sowie die Entscheidung über Mitgliedschaften nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. b. Er ist dem Gesamtkollegium für die sinngemäße Verwendung der dem Institut zur Verfügung gestellten Einrichtungen und finanziellen Zuwendungen verantwortlich; Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Das Gesamtkollegium hat den Aufgabenbereich der Institute anläßlich ihrer Errichtung zu bestimmen. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches entscheidet der Institutsleiter selbständig über die im einzelnen zu verfolgenden Ziele und die hiefür zu treffenden Maßnahmen. Dem Institutsleiter obliegt auch die Organisation des Institutsbetriebes, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Institutsordnung, der Abschluß von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und die Verwaltung des so gewonnenen Vermögens des Institutes sowie die Entscheidung über Mitgliedschaften nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, Er ist dem Gesamtkollegium für die sinngemäße Verwendung der dem Institut zur Verfügung gestellten Einrichtungen und finanziellen Zuwendungen verantwortlich; Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8,Der Institutsleiter hat eine Institutsordnung zu erlassen, die Bestimmungen insbesondere über folgende Angelegenheiten zu enthalten hat:
die im Wirkungsbereich des Institutes zu erfüllenden Aufgaben;
die Organisation des Institutes;
die Benützung der Institutseinrichtungen durch Angehörige der Hochschule sowie die allfällige Benützung durch Außenstehende;
die Ordnung und Sicherheit im Institut und den Entzug der Benützungsbewilligung durch den Institutsleiter im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen;
die Evidenthaltung und Sicherstellung des Inventars des Instituts und Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch die Benützer; die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, bleiben unberührt.die Evidenthaltung und Sicherstellung des Inventars des Instituts und Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch die Benützer; die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76, bleiben unberührt.
(9)Absatz 9,Die Institutsordnung bedarf der Genehmigung durch das Gesamtkollegium sowie durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Institutsordnung gesetzwidrige Bestimmungen enthält oder wenn sie nicht geeignet ist, die zweckmäßige und kostensparende Erfüllung der dem Institut vom Gesamtkollegium übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.
Dokumentnummer
NOR12119010
Alte Dokumentnummer
N7197019013L