Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 36. VeranstaltungenParagraph 36, Veranstaltungen
(1)Absatz eins,Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule notwendig ist, können auf Grund eines vom Gesamtkollegium für jedes Studienjahr zu beschließenden Planes Veranstaltungen (Aufführungen, Ausstellungen, Tagungen, Wettbewerbe, Vorträge und dergleichen) durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Solche Veranstaltungen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn dies
der praktischen Einführung der Studierenden in die Ausübung des künstlerischen Berufes oder
der Förderung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule durch Kontakte mit in- und ausländischen Hochschulen, anderen Institutionen, Künstlern und Wissenschaftlern dient.
(3)Absatz 3,Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 können auch durchgeführt werden, wenn dies dem öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Leistungen der Hochschule oder der akademischen Repräsentation dient.Veranstaltungen im Sinne des Absatz eins, können auch durchgeführt werden, wenn dies dem öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Leistungen der Hochschule oder der akademischen Repräsentation dient.
(4)Absatz 4,Veranstaltungen können öffentlich oder nur für das Personal und für die Studierenden der Hochschule am Sitz der Hochschule oder außerhalb desselben durchgeführt werden. Sofern für derartige Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, sind diese im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und sonstige Ausgaben zu verwenden.Veranstaltungen können öffentlich oder nur für das Personal und für die Studierenden der Hochschule am Sitz der Hochschule oder außerhalb desselben durchgeführt werden. Sofern für derartige Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, sind diese im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und sonstige Ausgaben zu verwenden.
(5)Absatz 5,Zur Erreichung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Ziele können auch Publikationen herausgegeben werden.Zur Erreichung der in den Absatz eins bis 3 genannten Ziele können auch Publikationen herausgegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12119011
Alte Dokumentnummer
N7197019014L