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§ 36

Fassungen
01.01.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 36, Veranstaltungen

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule notwendig ist, können auf Grund eines vom Gesamtkollegium für jedes Studienjahr zu beschließenden Planes Veranstaltungen (Aufführungen, Ausstellungen, Tagungen, Wettbewerbe, Vorträge und dergleichen) durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Solche Veranstaltungen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn dies
    1. Litera a
      der praktischen Einführung der Studierenden in die Ausübung des künstlerischen Berufes oder
    2. Litera b
      der Förderung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule durch Kontakte mit in- und ausländischen Hochschulen, anderen Institutionen, Künstlern und Wissenschaftlern dient.
  3. Absatz 3,Veranstaltungen im Sinne des Absatz eins, können auch durchgeführt werden, wenn dies dem öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Leistungen der Hochschule oder der akademischen Repräsentation dient.
  4. Absatz 4,Veranstaltungen können öffentlich oder nur für das Personal und für die Studierenden der Hochschule am Sitz der Hochschule oder außerhalb desselben durchgeführt werden. Sofern für derartige Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, sind diese im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und sonstige Ausgaben zu verwenden.
  5. Absatz 5,Zur Erreichung der in den Absatz eins bis 3 genannten Ziele können auch Publikationen herausgegeben werden.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119011

Alte Dokumentnummer

N7197019014L