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§ 37

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 37, Bibliotheken

  1. Absatz eins,An jeder Hochschule ist eine Hochschulbibliothek einzurichten. Der Hochschulbibliothek obliegen die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsausgaben der Hochschule erforderlichen Literatur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Weitere Aufgaben, insbesondere die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung sonstiger Informationsträger können von der Hochschulbibliothek im Einvernehmen mit dem Gesamtkollegium übernommen oder ihr durch die Bibliotheksordnung übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die gesamte an einer Hochschule vorhandene Literatur sowie die sonstigen Informationsträger, soweit sie im Eigentum des Bundes, der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung stehen und nicht Zwecken der Verwaltung der Hochschule dienen, bilden den Bestand der Hochschulbibliothek; sie sind nach einheitlichen Richtlinien zu verwalten. Lehrern der Hochschule können Werke als Handapparat zur Verfügung gestellt werden, soweit es im Hinblick auf die Durchführung der Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) notwendig ist.
  3. Absatz 3,Die Hochschulbibliothek ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes, der die Prüfung für den Höheren Bibliotheksdienst Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1963,) mit Erfolg abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung "Bibliotheksdirektor". Der Bibliotheksdirektor ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, nach Anhörung des Gesamtkollegiums zu bestellen. Er untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  4. Absatz 4,Dem Bibliotheksdirektor obliegt insbesondere
    1. Litera a
      die Stellung von Anträgen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung betreffend das Budget und den Stellenplan der Hochschulbibliothek nach Anhörung des Gesamtkollegiums;
    2. Litera b
      die Anschaffung von Literatur und sonstigen Informationsträgern nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Hochschulbibliothek zugewiesenen Mittel;
    3. Litera c
      die Entscheidung über Anregungen des Gesamtkollegiums, der Abteilungskollegien sowie der Leiter von Studieneinrichtungen betreffend die Anschaffung von Literatur und sonstigen Informationsträgern. Können Anschaffungswünsche nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung zu begründen;
    4. Litera d
      die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über das Bibliothekspersonal (Absatz 7,) sowie der Fachaufsicht über anderes Hochschulpersonal, das der Bibliothek zur Dienstleistung zugewiesen wurde (Absatz 8,);
    5. Litera e
      die Antragstellung an das Gesamtkollegium betreffend die Beschaffung der für die Hochschulbibliothek erforderlichen Räume;
    6. Litera f
      die Verfügung über die der Hochschulbibliothek zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume. Umwidmungen verfügt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Bibliotheksdirektors und des Gesamtkollegiums;
    7. Litera g
      die Begutachtung aller Raum- und Funktionsprogramme im Bereich der Hochschule bezüglich der Erfordernisse des Bibliothekswesens.
  5. Absatz 5,Der Bibliotheksdirektor hat im Gesamtkollegium beratende Stimme und Antragsrecht; sofern Angelegenheiten, von denen die Hochschulbibliothek berührt wird, behandelt werden, hat er beschließende Stimme.
  6. Absatz 6,Der Bibliotheksdirektor hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Gesamtkollegium und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Bericht über das Bibliothekswesen der Hochschule zu erstatten.
  7. Absatz 7,An der Hochschulbibliothek sind als wissenschaftliches Personal (Paragraph 13, Absatz eins,) Beamte der Verwendungsgruppe A und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a zu verwenden. Als nichtwissenschaftliches Personal (Paragraph 14, Absatz eins,) sind Beamte und Vertragsbedienstete zu verwenden. Die Aufnahme des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bibliothekspersonals erfolgt auf Antrag des Bibliotheksdirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 2 und 14 Absatz eins, untersteht das wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Bibliothekspersonal dem Bibliotheksdirektor.
  8. Absatz 8,Werden zur Besorgung von Aufgaben der Bibliothek andere als die im Absatz 7, angeführten Bediensteten der Hochschule im Einvernehmen mit dem Gesamtkollegium (Absatz 9, Litera a,) herangezogen, so haben diese die für die Bibliotheksverwaltung geltenden Richtlinien und die Anleitungen des Bibliotheksdirektors zu beachten.
  9. Absatz 9,Dem Gesamtkollegium obliegt in Angelegenheiten des Bibliothekswesens:
    1. Litera a
      die Zustimmung zur Heranziehung von Hochschulpersonal zur Besorgung von Bibliotheksaufgaben;
    2. Litera b
      die Empfehlung von Grundsätzen hinsichtlich der sachlichen Erschließung des Bestandes für Zwecke der Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) sowie der Information des Hochschulpersonals und der Studierenden über die Literatur und die sonstigen Informationsträger;
    3. Litera c
      die Zustimmung zu Maßnahmen des Bibliotheksdirektors hinsichtlich der Benutzung der Bestände durch Hochschulpersonal und Studierende sowie hinsichtlich der Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek;
    4. Litera d
      die Bereitstellung von der Hochschule zugewiesenen Räumlichkeiten in dem für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulbibliothek erforderlichen Ausmaß;
    5. Litera e
      die Begutachtung sonstiger Angelegenheiten des Bibliothekswesens insbesondere die Stellungnahme zur Bestellung des Bibliotheksdirektors (Absatz 3,) und zur Bibliotheksordnung (Absatz 10,).
  10. Absatz 10,Vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist nach Anhörung des Gesamtkollegiums eine Bibliotheksordnung zu erlassen, die Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten hat:
    1. Litera a
      Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung von Handapparaten;
    2. Litera b
      die Ordnung und Sicherheit in der Hochschulbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;
    3. Litera c
      die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Hochschulbibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch die Benutzer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke;
    4. Litera d
      Richtlinien über die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek.
  11. Absatz 11,Nähere Regelungen über die Benützung sowie über die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vom Bibliotheksdirektor im Einvernehmen mit dem Gesamtkollegium (Absatz 9, Litera c,) festzulegen und den Benützern durch Aushang zur Kenntnis zu bringen.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119012

Alte Dokumentnummer

N7197019015L