Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 38. Kurse und LehrgängeParagraph 38, Kurse und Lehrgänge
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe der Studienvorschriften können Kurse und Lehrgänge eingerichtet werden. Kurse sind Veranstaltungen, die nach einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig durchgeführt werden; Lehrgänge sind Veranstaltungen, die nach einem festen Unterrichtsplan und nach einem festen Stundenplan durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Kurse und Lehrgänge dienen
der Vorbereitung auf das Hochschulstudium (Vorbereitungskurse und -lehrgänge),
der ergänzenden Ausbildung in bestimmten Fachgebieten neben oder nach einem Hochschulstudium (Fortbildungskurse oder -lehrgänge),
soweit dies nicht durch Klassen und Institute besorgt wird, der Weiterbildung des künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchses und von bereits einen künstlerischen Beruf ausübenden Personen durch Vertiefung der Kenntnisse und Vermittlung der jeweils neuesten Ergebnisse auf bestimmten Gebieten der Kunst (Kurse und Lehrgänge für höhere Studien),
einer Kunstausbildung in beschränktem Umfange, vorwiegend durch Vermittlung praktischer Kenntnisse (allgemeine Kurse und Lehrgänge.
(3)Absatz 3,Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diesen festzulegen Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungen können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Hochschule abzurechnen. § 5 Abs. 5 erster und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diesen festzulegen Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungen können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Hochschule abzurechnen. Paragraph 5, Absatz 5, erster und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Vorbereitungslehrgang, Fortbildungslehrgang
Dokumentnummer
NOR12119013
Alte Dokumentnummer
N7197019016L