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§ 39

Fassungen
01.08.1970 bis 30.09.1998 — BGBl. Nr. 54/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.08.197030.09.1998 BGBl. Nr. 54/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.08.1970BGBl. Nr. 54/1970

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Akademische Ehrentitel

Paragraph 39, Ehrenmitglieder

  1. Absatz eins,Personen, die sich um die von der Hochschule vertretenen künstlerischen, wissenschaftlichen oder anderen kulturellen Ziele besondere Verdienste erworben haben, kann vom Gesamtkollegium der Titel eines Ehrenmitgliedes der Hochschule verliehen werden.
  2. Absatz 2,Beschlüsse betreffend die Verleihung des Titels eines Ehrenmitgliedes der Hochschule bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Auszuzeichnende die in Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
  3. Absatz 3,Die Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom. Ihre Namen werden in einem Ehrenbuch der Hochschule verzeichnet. Sie haben das Recht, an allen akademischen Feierlichkeiten im Gefolge der akademischen Funktionäre teilzunehmen.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119014

Alte Dokumentnummer

N7197019017L