Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Akademische Ehrentitel
§ 39. EhrenmitgliederParagraph 39, Ehrenmitglieder
(1)Absatz eins,Personen, die sich um die von der Hochschule vertretenen künstlerischen, wissenschaftlichen oder anderen kulturellen Ziele besondere Verdienste erworben haben, kann vom Gesamtkollegium der Titel eines Ehrenmitgliedes der Hochschule verliehen werden.
(2)Absatz 2,Beschlüsse betreffend die Verleihung des Titels eines Ehrenmitgliedes der Hochschule bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Auszuzeichnende die in § 11 Abs. 2 lit. a Z. 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.Beschlüsse betreffend die Verleihung des Titels eines Ehrenmitgliedes der Hochschule bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Auszuzeichnende die in Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(3)Absatz 3,Die Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom. Ihre Namen werden in einem Ehrenbuch der Hochschule verzeichnet. Sie haben das Recht, an allen akademischen Feierlichkeiten im Gefolge der akademischen Funktionäre teilzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12119014
Alte Dokumentnummer
N7197019017L