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§ 39a

Fassungen
01.10.1973 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39a01.10.197330.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Paragraph 39 a, Sonstige Titel:

  1. Absatz eins,Gewerbetreibenden und Unternehmen, die mit einer Hochschule oder mit einer ihrer Einrichtungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen oder Studierenden die Möglichkeit einer praktischen Ausbildung während des Studiums bieten, kann das Gesamtkollegium als Zeichen der Anerkennung das Recht zur Führung eines Titels verleihen, der diese ständige Verbundenheit zum Ausdruck bringt.
  2. Absatz 2,Beschlüsse betreffend die Verleihung solcher Titel bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der auszuzeichnende Gewerbetreibende bzw. das auszuzeichnende Unternehmen die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
  3. Absatz 3,Der ausgezeichnete Gewerbetreibende bzw. das ausgezeichnete Unternehmen ist berechtigt, den ihm verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbeziehung und im Geschäftsverkehr zu führen.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119015

Alte Dokumentnummer

N7197019018L