Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39aParagraph 39 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 39a. Sonstige Titel:Paragraph 39 a, Sonstige Titel:
(1)Absatz eins,Gewerbetreibenden und Unternehmen, die mit einer Hochschule oder mit einer ihrer Einrichtungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen oder Studierenden die Möglichkeit einer praktischen Ausbildung während des Studiums bieten, kann das Gesamtkollegium als Zeichen der Anerkennung das Recht zur Führung eines Titels verleihen, der diese ständige Verbundenheit zum Ausdruck bringt.
(2)Absatz 2,Beschlüsse betreffend die Verleihung solcher Titel bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der auszuzeichnende Gewerbetreibende bzw. das auszuzeichnende Unternehmen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.Beschlüsse betreffend die Verleihung solcher Titel bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der auszuzeichnende Gewerbetreibende bzw. das auszuzeichnende Unternehmen die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(3)Absatz 3,Der ausgezeichnete Gewerbetreibende bzw. das ausgezeichnete Unternehmen ist berechtigt, den ihm verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbeziehung und im Geschäftsverkehr zu führen.
Dokumentnummer
NOR12119015
Alte Dokumentnummer
N7197019018L