Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 4. Verfahrensrechtliche BestimmungenParagraph 4, Verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1)Absatz eins,In den Angelegenheiten des staatlichen Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 2) endet der administrative Instanzenzug, soweit nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt wird beim Bundesminister für Unterricht.In den Angelegenheiten des staatlichen Wirkungsbereiches der Hochschulen (Paragraph 3, Absatz 2,) endet der administrative Instanzenzug, soweit nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt wird beim Bundesminister für Unterricht.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 1) endet der administrative Instanzenzug bei der gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde.In den Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen (Paragraph 3, Absatz eins,) endet der administrative Instanzenzug bei der gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 5 des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, hat für die Mitglieder der Gesamtkollegien an den Hochschulen (§ 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes) keine Geltung.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, des AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, hat für die Mitglieder der Gesamtkollegien an den Hochschulen (Paragraph 20, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes) keine Geltung.
(4)Absatz 4,Der § 29 des AVG. 1950 kann im Verfahren vor den akademischen Behörden auf die Studierenden auch dann angewendet werden, wenn deren Wohnung der akademischen Behörde bekannt oder ein Vertreter bestellt ist.Der Paragraph 29, des AVG. 1950 kann im Verfahren vor den akademischen Behörden auf die Studierenden auch dann angewendet werden, wenn deren Wohnung der akademischen Behörde bekannt oder ein Vertreter bestellt ist.
(5)Absatz 5,Für Amtshandlungen der akademischen Behörde sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des AVG. 1950 zu entrichten.Für Amtshandlungen der akademischen Behörde sind keine Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 78, des AVG. 1950 zu entrichten.
Anmerkung
AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Dokumentnummer
NOR12118977
Alte Dokumentnummer
N7197018980L