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§ 40

Fassungen
01.01.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.01.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 40, Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Die den Hochschulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, geschützt.
  2. Absatz 2,Wer die in Absatz eins, erwähnten Titel und Bezeichnungen, sei es, daß sie allein, sei es, daß sie in Zusammensetzungen gebraucht werden, unberechtigt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu S 30.000,- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Zwecke und Aufgaben der Hochschulen (Paragraph eins, Absatz 4 und 6) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12119016

Alte Dokumentnummer

N7197019019L