(2)Absatz 2,Wer die in Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen, sei es, daß sie allein, sei es, daß sie in Zusammensetzungen gebraucht werden, unberechtigt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu S 30.000,- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Zwecke und Aufgaben der Hochschulen (§ 1 Abs. 4 und 6) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.Wer die in Absatz eins, erwähnten Titel und Bezeichnungen, sei es, daß sie allein, sei es, daß sie in Zusammensetzungen gebraucht werden, unberechtigt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu S 30.000,- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Zwecke und Aufgaben der Hochschulen (Paragraph eins, Absatz 4 und 6) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.