Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Universität Klagenfurt
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe der im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf den Gebieten der Kulturwissenschaften sowie der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik.Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe der im Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf den Gebieten der Kulturwissenschaften sowie der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik. (2)Absatz 2,Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe besonderer studienrechtlicher Vorschriften auf den ihr anvertrauten Gebieten der Wissenschaften die Durchführung von ordentlichen Studien gemäß § 13 und § 13a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sowie von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, insbesondere zur Fortbildung und für höhere Studien.Der Universität Klagenfurt obliegt nach Maßgabe besonderer studienrechtlicher Vorschriften auf den ihr anvertrauten Gebieten der Wissenschaften die Durchführung von ordentlichen Studien gemäß Paragraph 13 und Paragraph 13 a, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sowie von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen, insbesondere zur Fortbildung und für höhere Studien.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 803/1993
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12118960
Alte Dokumentnummer
N7197010943O