Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Errichtung des Klagenfurter Hochschulfonds
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Erbringung der Leistungen für die Errichtung der Hochschule gemäß § 6 wird ein „Klagenfurter Hochschulfonds“ (im folgenden „Fonds“ genannt) mit dem Sitz in Klagenfurt errichtet.Zur Erbringung der Leistungen für die Errichtung der Hochschule gemäß Paragraph 6, wird ein „Klagenfurter Hochschulfonds“ (im folgenden „Fonds“ genannt) mit dem Sitz in Klagenfurt errichtet.
(2)Absatz 2,Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3)Absatz 3,Der Fonds untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Der Bundesminister für Unterricht hat die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12118963
Alte Dokumentnummer
N7197010946O