Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Aufgaben des Fonds und des Bundes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Fonds hat folgende Pflichten:
die für die Hochschule benötigten Grundstücke zu beschaffen, aufzuschließen und baureif zu machen;
auf diesen Grundstücken nach einem vom Bundesministerium für Unterricht genehmigten Raum- und Funktionsprogramm Gebäude in solcher Art und Zahl herzustellen und mit den nötigen Einrichtungen zu versehen, daß die Hochschule in Forschung und Lehre den ihr gemäß § 1 gestellten Aufgaben entsprechen kann. Ausgenommen sind Einrichtungen und Geräte, die ausschließlich Zwecken der Lehre oder Forschung dienen oder nur für eine bestimmte Fachrichtung brauchbar oder notwendig sind (Unterrichtserfordernisse);auf diesen Grundstücken nach einem vom Bundesministerium für Unterricht genehmigten Raum- und Funktionsprogramm Gebäude in solcher Art und Zahl herzustellen und mit den nötigen Einrichtungen zu versehen, daß die Hochschule in Forschung und Lehre den ihr gemäß Paragraph eins, gestellten Aufgaben entsprechen kann. Ausgenommen sind Einrichtungen und Geräte, die ausschließlich Zwecken der Lehre oder Forschung dienen oder nur für eine bestimmte Fachrichtung brauchbar oder notwendig sind (Unterrichtserfordernisse);
dafür zu sorgen, daß die in lit. b bezeichneten Baulichkeiten und Einrichtungen jeweils dem Stande des organisatorischen Aufbaues entsprechend hergestellt werden und betriebsbereit sind.dafür zu sorgen, daß die in Litera b, bezeichneten Baulichkeiten und Einrichtungen jeweils dem Stande des organisatorischen Aufbaues entsprechend hergestellt werden und betriebsbereit sind.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 hat, wenn dies die Entwicklung der Hochschule erfordert, der Bund hinsichtlich der Organisation der Hochschule und der Fonds hinsichtlich der Hochschulbauten dafür zu sorgen, daß der Aufbau spätestens binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen ist.Nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 10, hat, wenn dies die Entwicklung der Hochschule erfordert, der Bund hinsichtlich der Organisation der Hochschule und der Fonds hinsichtlich der Hochschulbauten dafür zu sorgen, daß der Aufbau spätestens binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Der Fonds, das Bundesland Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt sind gemeinsam verpflichtet, die für die Hochschule bestimmten Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, und zwar in dem im Abs. 1 festgelegten Zustand, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kostenlos in das Eigentum des Bundes zu übertragen und die erforderlichen Urkunden für die Eigentumsübertragung über die Aufforderung des Bundes zu unterzeichnen. Bis zu deren Übergabe steht dem Bund das Recht der kostenlosen Benützung für Zwecke der Hochschule zu.Der Fonds, das Bundesland Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt sind gemeinsam verpflichtet, die für die Hochschule bestimmten Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, und zwar in dem im Absatz eins, festgelegten Zustand, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kostenlos in das Eigentum des Bundes zu übertragen und die erforderlichen Urkunden für die Eigentumsübertragung über die Aufforderung des Bundes zu unterzeichnen. Bis zu deren Übergabe steht dem Bund das Recht der kostenlosen Benützung für Zwecke der Hochschule zu.
(4)Absatz 4,Der Bund ist verpflichtet:
die Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen;
die mit dem Betrieb der Hochschule verbundenen Kosten einschließlich der Unterrichtserfordernisse (Abs. 1 lit. b) zur Gänze zu tragen. Hierunter fallen jedoch nicht die Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Aufschließung und Gestaltung der Grundstücke sowie der Herstellung und Einrichtung der Gebäude gemäß Abs. 1 entsteht (Anm.: richtig: entstehen).die mit dem Betrieb der Hochschule verbundenen Kosten einschließlich der Unterrichtserfordernisse (Absatz eins, Litera b,) zur Gänze zu tragen. Hierunter fallen jedoch nicht die Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Aufschließung und Gestaltung der Grundstücke sowie der Herstellung und Einrichtung der Gebäude gemäß Absatz eins, entsteht Anmerkung, richtig: entstehen).
(5)Absatz 5,Das Nähere zur Durchführung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist in einem zwischen dem Bund einerseits und dem Fonds, dem Bundesland Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt andererseits abzuschließenden Vertrag zu regeln.Das Nähere zur Durchführung der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 ist in einem zwischen dem Bund einerseits und dem Fonds, dem Bundesland Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt andererseits abzuschließenden Vertrag zu regeln.
Schlagworte
Raumprogramm, Personalkosten
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12118965
Alte Dokumentnummer
N7197010948O