Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.10.1989 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 303/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.198931.12.2018 BGBl. Nr. 303/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschulordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 303/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Kreise der Hochschulprofessoren sind auf zwei Jahre zu wählen. Ihre Funktionsperiode beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. Feber; die erste Funktionsperiode beginnt zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und endet am 31. Jänner 1973.
  2. Absatz 2,Wahlberechtigt sind alle Hochschulprofessoren der Hochschule mit Ausnahme des Rektors. Wählbar sind alle Hochschulprofessoren der Hochschule mit Ausnahme jener, die dem Gesamtkollegium angehören.
  3. Absatz 3,Der Rektor hat den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 14, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes kundzumachen.
  4. Absatz 4,Die Wahl ist vom Rektor zu leiten. Paragraph 17, Absatz 2, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der von jedem Wahlberechtigten abzugebende Stimmzettel hat in fortlaufender Reihung so viele Namen zu enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel enthaltenen Namen unberücksichtigt zu lassen; enthält er weniger Namen, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht.
  6. Absatz 6,Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereihte Hochschulprofessor erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind; der an zweiter und weiterer Stelle gereihte Hochschulprofessor erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
  7. Absatz 7,Ist der Name desselben Hochschulprofessors auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl der Wahlpunkte zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Stimmen, die auf einen nicht wählbaren Hochschulprofessor entfallen, sind ungültig.
  9. Absatz 9,Entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder (Paragraph 10, Litera a bis e) sind von den Hochschulprofessoren, die die höchsten Zahlen von Wahlpunkten erhalten haben, jene mit der höheren Zahl von Wahlpunkten als Mitglieder und jene mit der niedrigeren Zahl von Wahlpunkten als Ersatzmitglieder gewählt.
  10. Absatz 10,Wenn infolge gleicher Zahl von Wahlpunkten mehr Hochschulprofessoren, als zu wählen sind, als Mitglieder oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Rektor zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003165